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Abstract – Das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Ableitung des „neuen“ Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Systematik des IT-Grundrechtsschutzes neu geordnet  und dessen systematischer Komplettierung beigetragen. Das neue Grundrecht wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet und schützt die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnische Systeme als solche – im Verhältnis zu den anderen Gewährleistungen des IT-Grundrechtsschutzes ist es jedoch nachrangig.

Der Begriff des informationstechnischen Systems setzt im Ergebnis voraus, dass ein solches auch tatsächlich in der Lage ist, eine besondere Gefährdung für die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu verursachen. Mithin fallen Daten mit punktuellem Bezug zum Lebensbereich des Betroffenen nicht unter den Schutzbereich des Grundrechts.

Durch die beiden Schutzrichtungen  – Vertraulichkeit und Integrität – kann gewährleistet werden, dass die technische Vorbereitung und Durchführung einer Ausspähung, Überwachung oder Manipulation, mithin die Kompromittierung des informationstechnischen Systems ausgeschlossen ist. Maßstab der Schutzbereichskonkretisierung  ist dabei die berechtigte Erwartung des Bürgers. Diese besteht insbesondere hinsichtlich der Vertraulichkeit nur dann, wenn der Betroffene das informationstechnische System als eigenes nutzt und deshalb den Umständen nach davon ausgehen darf, dass er allein oder zusammen mit anderen zur Nutzung berechtigten Personen über das informationstechnische System selbstbestimmt verfügt.

Das neue Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr können Eingriffe sowohl zu präventiven, als auch repressiven Zwecken gerechtfertigt sein. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz im Sinne eines „in dubio pro securitate“ gibt es dabei genauso wenig, wie den Grundsatz „in dubio pro libertate“ Insoweit stehen Freiheit und Sicherheit immer zugleich in einem Spannungsverhältnis, dass nur im Wege der praktischen Konkordanz einem gerechten Ausgleich zugeführt werden kann.

 

Der vollständige Beitrag „Das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ von Herrn Dr. Marc Jäger ist im Rahmen der Onlinepublikation „AnwaltZertifikatOnline“ der juris GmbH erschienen (jurisAnwZert ITR 13/2008). Alle  relevanten Entwicklungen im IT-Recht werden kompakt, praxisbezogen aufbereitet und sind alle 14 Tage als Pushdienst abrufbar. Mehr Informationen und Leseproben unter juris.  

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