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Beginn der Widerrufsfrist bei Abgabe in der Nachbarschaft

Das AG Winsen hat mit Urteil vom 28.06.2012 (AZ: 22 C 1812/11) entschieden, dass die Widerrufsfrist nach § 312 b BGB bei einem ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen Kaufvertrag, erst zu laufen beginnt, wenn die Kaufsache in den tatsächlichen Machtbereich des Adressaten gelangt und nicht bereits dann, wenn sie an einen Nachbarn zugestellt wurde.

Das Gericht stützt sich bei seiner Begründung auf Palandt § 312d Rz. 4 in Verbindung mit Rz. 15 bei § 438 BGB. Danach kommt es nämlich darauf an, dass die Sache so dem Empfänger überlassen wurde, dass er sie untersuchen und feststellen kann, ob er von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen will. Bei einer Abgabe in der Nachbarschaft sei dies grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gelte nur, wenn ein bestimmter Nachbar vom Empfänger explizit bevollmächtigt worden sei.