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Beschlagnahme von Facebook-Account

Um einen Wohnungseinbruch aufzuklären, lässt ein Strafrichter des Amtsgerichts Reutlingen erstmals das Benutzerkonto eines Angeklagten auf Facebook beschlagnahmen und schafft dadurch möglicherweise einen Präzedenzfall (AG Reutlingen, Beschl. v. 31.10.2011 – 5 Ds 43 Js 18155/10 jug.). Angeklagt wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein 20-Jähriger, der nicht nur hinreichend verdächtig ist seinem Kumpel durch das Öffnen eines Fensters in der Garage ermöglicht zu haben, in das Haus einzusteigen und dort Bargeld, sowie mehrere Gegenstände im Gesamtwert von circa 1500€ zu entwenden, sondern ihn auch per Telefon verständigt haben soll, dass er nun mit der Tochter des Hauses das Selbige verlasse und wann er wieder komme.

Dies nachzuweisen stellte sich jedoch als äußerst schwierig heraus. Deshalb entschied sich der Richter, sämtliche Nachrichten, Chats und Registrierungsdaten des 20-Jährigen beim Anbieter Fa. Facebook GmbH in Hamburg gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO zu beschlagnahmen. Die Angestellten in Hamburg wiesen jedoch die Anfrage mit der Begründung zurück, dass Facebook offiziell keine eigenständige Niederlassung in Deutschland unterhalte und daher nur die rechtlich zuständige Europazentrale in Irland Zugriff auf die Nutzerdaten habe. Der Strafrichter berief sich daraufhin auf das europäische Rechtshilfeabkommen und schickte seinen Beschlagnahme-Beschluss an seine Kollegen in Irland, sodass diese ihn rechtsverbindlich zustellen können. Der 20-jährige Angeklagte kündigte dann zu Prozessbeginn an, dass er die Daten aus seinem Facebook-Profil freiwillig herausgeben werde. Jedoch besteht weiterhin das Problem, dass auch ihm die Daten erst einmal in einer juristisch verwertbaren Form, beispielsweise auf einer offiziellen CD von Facebook, vorliegen müssen. Verweigert Facebook die Herausgabe der Daten, so werde sich der Amtsrichter mit den herkömmlichen Beweisen und Indizien zufriedengeben.

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