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Bestätigungsmail  nach Anmeldung bei Online-Shop kann unzulässige Werbung sein!

Auch eine E-Mail, in der lediglich die Eröffnung eines Kundenkontos mitgeteilt wird, kann unzulässige E-Mail-Werbung sein, so das AG Pankow-Weissensee (Urt. v. 16.12.2014, Az.: 101 C1005/14).

Der Kläger erhielt an seine geschäftliche Mailadresse eine E-Mail vom Beklagten, einem Online Shop. Die Mail bestätigte dem Kläger, dass für ihn ein Kundenkonto angelegt worden sei. Daraufhin forderte er die Beklagte anwaltlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Infolgedessen schickte der Beklagte eine Unterlassungserklärung, die nur für die betreffende E-Mail-Adresse gelten sollte.

Dem Kläger reichte das nicht aus und er beantragte beim AG Pankow-Weissensee den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.  Das AG Pankow-Weissensee sah den Antrag des Verfügungsklägers als begründet an und bestätigte die einstweilige Verfügung. Der Anspruch ergebe sich aus den §§ 823 und 1004 BGB.

Die Übersendung von Mails ohne Einwilligung des Empfängers an eine von diesem geschäftlich genutzte Mailadresse stelle einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar, den der Adressat nicht hinnehmen müsse. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist E-Mail-Werbung nur zulässig, wenn die Einwilligung des Adressaten vorliegt.  Er könne somit Unterlassung dieser Zusendung verlangen. Derartige Mail-Werbung störe regelmäßig den Betriebsablauf einer Firma und nötige diese, Arbeitszeit für das Sortieren und Sichten der Mails aufzuwenden.

Ob eine E-Mail Werbung darstelle, sei davon abhängig, wie sich die Mail aus Sicht des Empfängers darstellen müsse. Entscheidend sei dafür nicht nur der Inhalt der Mail, sondern auch der Kontext, in dem diese erhalten wurde.

Als Werbung gilt zunächst jede Äußerung im Geschäftsverkehr mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Schöler UWG, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 182).

Die besagte  Mail habe sich vor allem auf die Information beschränkt, dass für den Kläger ein Kundenkonto eingerichtet worden sei. Es hänge davon ab, ob tatsächlich vom Empfänger die Einrichtung dieses Kundenkontos veranlasst worden sei, ob es eine solche Information Werbung sei oder nicht.  Wenn der Adressat kein Kundenkonto eingerichtet habe, so handele es sich um eine besonders dreiste Methode, um Kunden anzuziehen, weshalb die Mail als Werbung zu klassifizieren sei. Durch Versicherung an Eides statt hatte der Kläger bekräftigt, er habe die Einrichtung eines Kundenkontos nicht veranlasst.

 

http://www.socialmediarecht.de/2015/02/04/double-opt-in-vor-dem-aus-zum-urteil-des-ag-berlin-az-101-c-100514/#more-3382

http://www.it-recht-kanzlei.de/bestaetigungsmail-kundenkonto-spam.html

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2015/02/11/unverlangte-werbung/

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