AllgemeinInternetstrafrecht

Betrugsstrafbarkeit bei Eigenbuchungen von Reiseleistungen durch den Affiliate

Nach dem Urteil des LG Berlin vom 23.10.2008 (Az.: 32 O 501/08, abgedruckt in CR 2009, 262) ist der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, wenn Mitarbeiter und vertretungsberechtigte Organe des Affiliate bewusst und gewollt zusammenwirken, um durch Eigenbuchungen von Reiseleistungen anstatt der vertraglich vereinbarten Vermittlung von Buchungen Dritter den Provisionsanspruch gegenüber dem Merchant auszulösen.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einzelne billige Hotelnächte mittels ihrer eigenen, im Affiliate-Netwerk registrierten Webseiten buchen lassen, um überschießende Erlöse aus den Provisionen zu generieren. Die auf Grund dieser Buchungsvorgänge von der Beklagten beanspruchten Provisionen überstiegen den jeweiligen Buchungswert zum Teil erheblich. Vertraglich war die Beklagte dazu verpflichtet, Buchungen außenstehender Dritter zu vermitteln.

Nach Auffassung des LG Berlin liegt in diesem Verhalten ein Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB. Die Beklagte habe die irrige Vorstellung der Klägerin, dass es sich bei den von der Beklagten als Partner vermittelten Buchungen sämtlich um solche ausstehender Dritter gehandelt hat, bewusst aufrechterhalten. Soweit in diesem Zusammenhang Provisionen ausgezahlt bzw. freigegeben worden sind, lag darin eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Klägerin, aus der ihr jedenfalls insoweit, als die Provisionen den jeweiligen Buchungswert überschritten haben, auch ein entsprechender Schaden erwachsen sei.

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