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BGH-Urteil über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet. Das ergibt sich aus dem Urteil vom 9. Juli 2015 mit Aktenzeichen I ZR 46/12.

Unter Framing versteht man, das Einbetten von Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite, die dann direkt auf der Seite angesehen werden können. Dabei stammt der eigentliche Inhalt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden – im vorliegenden Streitfall war das Youtube.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen, eben „Frame“, abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof nahm an, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Den vorliegenden Fall wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG München zurück. Dieses muss klären, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war – oder nicht. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadenersatz zahlen.

Quellen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71618&pos=8&anz=123&Blank=1

http://www.verivox.de/nachrichten/bgh-urteil-einfuegen-von-fremden-internet-videos-erlaubt-105284.aspx

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/framing-bgh-urteil-zum-einbinden-fremder-internet-videos-a-1042934.html

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=174892

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1ehz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150701579&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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