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	<description>Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik</description>
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		<title>Google verliert vor dem BGH</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 13:26:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lisa Pytel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[E-Justice]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bettina Wulff …, Max Mosley…, sie können sich denken wofür die drei Punkte stehen? Google weiß das auch und füllt es auch gleich für sie aus. Seit 2009 wird die sogenannte Autocomplete-Funktion von Google benutzt um es dem Suchenden so einfach wie möglich zu machen. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll damit jetzt jedoch Schluss sein. Der BGH [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Bettina Wulff …, Max Mosley…, sie können sich denken wofür die drei Punkte stehen? Google weiß das auch und füllt es auch gleich für sie aus. Seit 2009 wird die sogenannte Autocomplete-Funktion von Google benutzt um es dem Suchenden so einfach wie möglich zu machen.<span id="more-3556"></span></p>
<p>Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll damit jetzt jedoch Schluss sein. Der BGH entschied heute (14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12), dass die automatische Ergänzungsfunktion von Google nicht zulässig sei soweit diese Persönlichkeitsrecht verletze. Er wandte sich damit gegen das Urteil des vorinstanzlichen Berufungsgerichts, das nun erneut in der Sache entscheiden muss.</p>
<p> Im heute entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer geklagt, dessen Name bei Eingabe in der Google-Suchmaschine zusammen mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ erschien.  Dieser Kombination komme eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung gleich, da sie einen fassbaren Aussagegehalt aufweise und ein sachlicher Zusammenhang zwischen den per Autocomplete-Funktion vorgeschlagenen Begriffen und dem Namen bestünde. Wäre die Aussage falsch so würde der Unternehmer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei einer Abwägung der Interessen würde dasjenige des Unternehmers überwiegen.  Die dargestellte Haftung trifft Google allerdings nicht sofort, es müssen zumutbare Prüfpflichten des Betreibers verletzt worden sein, um eine Unterlassung begehren zu können.  Google sei laut BGH nicht schlichtweg zur Überprüfung der Autocomplete-Funktion verpflichtet, wird Google jedoch auf eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, so ist die Autocomplete-Funktion für diesen Fall umzustellen und der Name nur ohne den Zusatz anzuzeigen.</p>
<p>Neben dem klagenden Unternehmer freut sich heute sicherlich auch Bettina Wulff, die genau dieses Verfahren hatte abwarten wollen, um daraus eventuelle Vorteile für ihr Verfahren zu gewinnen. Auch der Ex-Motorsportboss Max Mosley dürfte sich über diese Urteil freuen. Der 72-jährige hatte im September 2012 begonnen vor dem Hamburger Landgericht zu klagen, wegen der von ihm im Netz kursierenden Sex-Party-Videos.</p>
<p>Google hatte sich bisher damit zu verteidigen versucht, dass eine Umstellung der Autocomplete-Funktion zu einer Zensur des Internets ausarten würde und argumentiert, dass die Freiheit des Internets erhalten bleiben müsse. Außerdem basiere die Anzeige der Autocomplete-Funktion allein auf einem Algorithmus und würde damit nur die häufigsten Suchanfragen wiedergeben. Problematisch war deshalb bisher ob es sich hierbei überhaupt um eigene Inhalte für die Google gem. §§7 ff. TMG haften müsste. Das OLG Köln hatte als Vorinstanz zu dem heute erschienen Urteil entschieden, dass zwar durch die Funktion eigene Informationen von Google bereitgestellt würden, diese aber keine eigene inhaltliche Aussage enthielten. Es hatte weiter in Zitierung des BVerfG ausgeführt, dass Slogans und Schlagworte als solche nicht die Kraft hätten eine aussagekräftige Äußerung zu bilden. Mit dem heute entschiedenen Fall muss das OLG Köln nun erneut über Teile des Verfahrens entscheiden. Die wichtigste Frage zur Zulässigkeit der Autocomplete-Funktion hat der BGH aber nun beantwortet. Es darf sie geben, aber nur solange keine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden und Google hierauf aufmerksam gemacht wurde. Problematisch kann hiermit sein wie weitreichend Google in Zukunft eine Löschung vorantreiben muss bzw. ob eine vollständige „Abschottung“ der Persönlichkeitsverletzung überhaupt möglich sein wird.</p>
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		<title>Wirksame ABG-Klausel: Beschränkte Nutzungsrechte an digitalen Downloads können eingeschränkt werden</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 08:47:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>yuefang Lan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Parteien (ein bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weitere 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen gegen einen Telemediendienst) streiten um die Zulässigkeit von Klauseln in den AGB, die den Erwerb und die Nutzung von Hörbüchern und E-Books betreffen. Der Beklagte bietet im Internet u.a. Hörbücher zum Erwerb an. Diese werden auch zum [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Parteien (ein bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weitere 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen gegen einen Telemediendienst) streiten um die Zulässigkeit von Klauseln in den AGB, die den Erwerb und die Nutzung von Hörbüchern und E-Books betreffen. Der Beklagte bietet im Internet u.a. Hörbücher zum Erwerb an. Diese werden auch zum Download angeboten. Gegen Entgelt werden die Daten vom Telemediendienst der Beklagten auf den privaten Datenträger des Verbrauchers transferiert. So heißt es in der AGB:<span id="more-3550"></span></p>
<p>&#8220;§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.&#8221;</p>
<p>Der Kläger hält dies<span style="mso-spacerun: yes;">e </span>Klausel gem. § 307 I iVm II Nr.2 BGB für unwirksam, da die Klausel das vom Verbraucher erworbene Recht auf ein einfaches Nutzungsrecht verkürzt, ohne dass dem Verbraucher deutlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Rechte ihm nach den urheberrechtlichen Vorschriften tatsächlich zustünden. Durch die Formulierung der Klausel nimmt der Verbraucher an, zwischen ihm und dem Veräußerer wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dies hervorruft im Verbraucher einen Erwartungshorizont dahingehend, dass das Eigentum an digitalen Downloads erworben wird. Gerade dies – so die Ansicht des Klägers – wird durch die obengenannte Klausel verhindert, sodass eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegeben ist.</p>
<p>Hingegen bringt der Beklagte vor, dass Befugnisse auf urheberrechtlich geschützte Daten nicht übertragen werden können. Daher kann hier nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Aufgrund der Beschaffenheit des Werkträgers kann der Verbraucher nicht erwarten, in demselben Maße mit der Datei verfahren zu können wie mit einem verkörperten Buch, CD oder DVD: Der Verbraucher erwirbt kein körperliches Vervielfältigungsstück des Werks, sondern lediglich das Recht, sich durch den Download selbst ein Vervielfältigungsstück herzustellen.</p>
<p>Das LG Bielefeld erklärt in seinem Urteil (05.03.2013 – Az 4 O 191/11) die Klage für unbegründet: Der Veräußerer hat ein legitimes und berechtigtes Interesse daran, den Weiterverkauf einzuschränken, da v.a. hierbei die Möglichkeit besteht, dass ein unkontrollierter und urheberrechtsverletzender Sekundärmarkt entsteht.</p>
<p><a href="http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/08_05_2013.html#punkt1">http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/08_05_2013.html#punkt1</a></p>
<p class="MsoNormal"><a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG_Bielefeld_vom_05.03.13_Klage_Verbraucherzentralen.pdf">http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG_Bielefeld_vom_05.03.13_Klage_Verbraucherzentralen.pdf</a></p>
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		<title>Apple und der Datenschutz</title>
		<link>http://www.for-net.info/apple-und-der-datenschutz/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 07:30:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kathrin Bernecker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[E-Justice]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein aktuelles Urteil des LG Berlin (v. 30.04.2013 – 15 O 92/12) beschäftigt derzeit (nicht nur) die Blogger-Welt. Erstmals wurden einige Datenschutzklauseln von Apple für rechtswidrig erklärt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte mit Erfolg gegen Apple auf Unterlassung von mehreren Datenschutzklauseln. Davon betroffen sind unter anderem Reglungen, welche den Austausch personenbezogener Daten von Apple und [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein aktuelles <a href="http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Urteil_des_LG_Berlin_zur_Datenschutzrichtlinie_von_Apple.pdf "><span style="text-decoration: underline;">Urteil</span> des LG Berlin (v. 30.04.2013 – 15 O 92/12)</a> beschäftigt derzeit (nicht nur) die Blogger-Welt. Erstmals wurden einige Datenschutzklauseln von Apple für rechtswidrig erklärt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte mit Erfolg gegen Apple auf Unterlassung von mehreren Datenschutzklauseln. Davon betroffen sind unter anderem Reglungen, welche den Austausch personenbezogener Daten von Apple und seiner verbundenen Unternehmen regeln, sowie die Erhebung personenbezogener Daten von Familienmitgliedern oder Freunden, die durch den Kunden beim Teilen von Inhalten, Verschicken von Geschenkgutscheinen oder anderen Aktivitäten zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin rechtswidrig sind auch die Regelungen zur Weitergabe der Daten an strategische Partner und Dienstleister, sowie die Datenerhebung im Rahmen der standortbezogenen Dienste durch Apple. Die streitgegenständlichen Bestimmungen seinen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren und nicht mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar. Das Gericht stellte immer wieder heraus, dass die einzelnen Klauseln intransparent seinen und für den Verbraucher weder der Umfang der erhobenen Daten noch die genaue Verwendung der Daten ersichtlich wären.</p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Stadler geht in seinem Blogbeitrag bei <a href=" http://www.internet-law.de/2013/05/verschiedene-datenschutzklauseln-von-apple-sind-rechtswidrig.html"><span style="text-decoration: underline;">Internet-Law</span> </a>davon aus, dass Apple in Berufung gehen wird, hält die Erfolgsaussichten aber für gering. Derselben Meinung ist auch Rechtsanwalt Sebastian Dosch bei <a href="http://klawtext.blogspot.de/2013/05/kurzer-prozess-mit-apples.html"><span style="text-decoration: underline;">klawtext</span></a><i>.</i></p>
<p>Auf die umstrittene Frage der internationalen Zuständigkeit des LG Berlins geht Carlo Piltz bei <a href=" http://www.delegedata.de/2013/05/vzbv-gegen-apple-leider-nicht-super-fur-das-datenschutzrecht/">de</a><span style="text-decoration: underline;"><a href=" http://www.delegedata.de/2013/05/vzbv-gegen-apple-leider-nicht-super-fur-das-datenschutzrecht/"> lege data</a></span> ein. Es stellt sich die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Während Thomas Stadler mit dem LG Berlin deutsches Datenschutzrecht für einschlägig hält, kritisiert dies Carlo Piltz und sieht darin Angriffsmöglichkeiten für die Berufung von Apple.</p>
<p>Wie das Verfahren in dieser bedeutenden Sache weitergeht, bleibt mit Spannung abzuwarten.</p>
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		<title>Datenschutz inmitten der Natur?- Problematik der Wildkameras in deutschen Wäldern</title>
		<link>http://www.for-net.info/datenschutz-inmitten-der-natur-problematik-der-wildkameras-in-deutschen-waldern/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 13:39:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Constantin Beier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[E-Government]]></category>
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		<category><![CDATA[Street View]]></category>

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		<description><![CDATA[Wildkameras, bei Jägern beliebt, erregen nun datenschutzrechtliche Bedenken. Anscheinend fürchten einige Personen bei ihren Aktivitäten im Wald aufgenommen zu werden. Vorbei sind die Zeiten, da der Waidmann aufwändig Spuren lesen können muss. Der Jäger des 21. Jahrhunderts überwacht sein Revier nicht auf dem Hochsitz, sondern bequem von zuhause aus, indem er Wildkameras installiert. Dies sind [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;">Wildkameras, bei Jägern beliebt, erregen nun datenschutzrechtliche Bedenken. Anscheinend fürchten einige Personen bei ihren Aktivitäten im Wald aufgenommen zu werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Vorbei sind die Zeiten, da der Waidmann aufwändig Spuren lesen können muss. Der Jäger des 21. Jahrhunderts überwacht sein Revier nicht auf dem Hochsitz, sondern bequem von zuhause aus, indem er Wildkameras installiert. Dies sind hochauflösende Digitalkamera, die per Bewegungsmelder auslöst werden. Durch Infrarotfunktion der Kameras ist dies auch nachts möglich.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Problematisch ist, dass nicht nur Dachs, Kauz, Reh und Fuchs abgelichtet werden. Oftmals tappen auch Menschen in die Fotofalle. So wurde im Jahre 2012 ein Kärntner Kommunalpolitiker von einer Kamera zur Wildbeobachtung beim Sex mit seiner Geliebten im Wald fotografiert. (<a href="http://kaernten.orf.at/news/stories/2536700/">http://kaernten.orf.at/news/stories/2536700/</a>) Einem Lokalpolitiker aus Nordbayern und einer ihm intim verbundenen Dame geschah das gleiche. Und das bei einer „delikaten Sache“, wie der CSU-Landtagsabgeordnete Konrad Kobler erzählt. Auf <a href="http://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/servlet/Vorgangsmappe?wp=16&amp;typ=V&amp;drsnr=12803&amp;intranet">Antrag</a> der <a href="http://bayernspd.de/">bayerischen SPD</a> setzte sich der Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags mit den Kameras auseinander. Die Regierung entscheide noch, wie man damit umgehe, berichtete Kobler. Ein abschließender Bericht liege hingegen noch nicht vor. <span id="more-3536"></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Unter Jägern erfreuen sich die Produkte, die oftmals zu Schnäppchenpreisen online angeboten werden großer Beliebtheit, zumal Jäger nun bestens Bescheid wissen, was sich in ihren Revieren interessantes zuträgt. Nicht nur zur Überwachung des Wildes, sondern auch der Konkurrenz werden die Geräte eingesetzt. Oftmals sind Menschen also das Ziel der Videoanlagen. Dass dabei ab und an auch Menschen abgebildet werden, muss nicht immer Zufall sein. Interessiert es doch den Jagdtreibenden, wer da so alles durch sein Revier tappt, auf den Hochsitz klettert oder sich an der Futterstelle zu schaffen macht. So schreibt ein Jäger in einem Internetforum: „Kürzlich hatte ich bei der Sichtung der Bilder auf meiner Wildkamera meinen Nachbarjäger darauf, wie er am Tag meine Kirrung begutachtet“. Kirrungen sind im Fachterminus die Futterstellen. Manche Forenmitglieder empfehlen ihm, Anzeige zu erstatten. <a href="https://jagderleben.landlive.de/boards/thread/10472/page/1/">https://jagderleben.landlive.de/boards/thread/10472/page/1/</a></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Prozessual wären die Bilder jedoch kaum verwertbar, da die Zulässigkeit der Kameras umstritten ist. Datenschutz soll auch im Wald gewahrt werden. Denn der Wald ist ein öffentlich zugänglicher Ort und fällt daher Datenschützern zufolge unter das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf">Bundesdatenschutzgesetz</a>.  Das schränkt die „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume“ per Videoüberwachung stark ein. Hessen hat eine verbindliche Regelung getroffen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Nachdem sich <a href="http://www.hessen-forst.de/">Hessen-Forst</a>, eine Behörde der Hessischen Landesforstverwaltung, sich mit den Kameras eingedeckt hatte, kam vom hessischen Umweltministerium kam die Weisung, die Kameras abzuhängen. Dazu gab es ein <a href="http://www.oejv-hessen.de/PDF/Tierbeobachtungskameras_Datenschutz_MERKBLATT_NOV_2012.pdf">Merkblatt zur „datenschutzkonformen“ Nutzung</a>. Das „rein private Betreiben“ der Kameras, ist demnach verboten. Einige Ausnahmen, z.B. Kameras für wissenschaftliche Zwecke sind erlaubt. Diese bedürfen aber der Zustimmung des Ministeriums. Spaziergänger müssen dann mit einem Hinweisschild am Waldeingang gewarnt werden, zudem sollen Abbildungen von Personen „unverzüglich unkenntlich“ gemacht oder gelöscht werden. </p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">„Für den Jäger bedeutet dies die Pflicht zur täglichen Sichtung der Aufnahmen“, heißt es in einem vorläufigen Gutachten der Datenschutzbehörde. Eine wirksame Kontrolle dürfte allerdings schwierig werden: Bei rund 4000 Jagdrevieren in Hessen, dürfte dies jedoch schwierig werden. Zumal die Geräte gut getarnt sind. Man sei auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, sagt Michael Becker von der <a href="http://www.datenschutz.hessen.de/ueber_uns.htm#scha">hessischen Datenschutzbehörde</a>. </p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Dieser Regelung stimmt der Landesjagdverband Hessen grundsätzlich zu, wünscht sich aber mehr Nutzungsmöglichkeiten.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><a href="http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/umwelt/datenschutz-im-wald-nicht-nur-tierische-paarungen-12178293.html">http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/umwelt/datenschutz-im-wald-nicht-nur-tierische-paarungen-12178293.html</a></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><a href="http://www.nationalpark-bayerischer-wald.de/aktuelles/presse/medienberichte/detailansicht.htm?tid=23762">http://www.nationalpark-bayerischer-wald.de/aktuelles/presse/medienberichte/detailansicht.htm?tid=23762</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"> </p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Inhaber eines Ebay-Accounts wird nicht in Anspruch genommen, wenn sein Account gehackt wird</title>
		<link>http://www.for-net.info/inhaber-eines-ebay-accounts-wird-nicht-in-anspruch-genommen-wenn-sein-account-gehackt-wird/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 06:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>yuefang Lan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit den technischen Möglichkeiten wächst auch der Raum der sog. Cyberkriminalität. Derjenige, unter dessen Namen im Internet ein Schaden verursacht wurde, muss für den durch Missbrauch entstandenen Schaden nicht einstehen, so das Urteil vom LG Gießen (14.03.2013 – Az: 1 s 337/12). Dem Accountinhaber der Online-Plattform Ebay wurden von einem Hacker die Daten des Ebayaccounts [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit den technischen Möglichkeiten wächst auch der Raum der sog. <i>Cyberkriminalität</i>. Derjenige, <i>unter</i> dessen Namen im Internet ein Schaden verursacht wurde, muss für den durch Missbrauch entstandenen Schaden nicht einstehen, so das Urteil vom LG Gießen <i>(14.03.2013 – Az: 1 s 337/12).</i></p>
<p>Dem Accountinhaber der Online-Plattform Ebay wurden von einem Hacker die Daten des Ebayaccounts ausgespäht. Mittels dieser Daten erwarb der Hacker einen Laptop, den er persönlich beim Verkäufer abholte. Der wahre Account-inhaber blieb daraufhin auf der Rechnung sitzen. Der vom Verkäufer geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht entstanden, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist: Der Hacker handelte weder <i>in</i> noch <i>unter</i> dem Namen des Accountinhabers nach den §§ 164ff BGB bzw. §§ 164ff BGB analog. Auch konnte keine von der st. Rspr entwickelten Rechtsfiguren der Anscheins- und Duldungsvollmacht festgestellt werden. Zugunsten des Accountinhabers hat dieser – laut LG Gießen – nicht die Beweislast zu tragen, da der Sicherheitsgrad noch in den Kinderschuhen steckt. Der Verkäufer muss grundsätzlich vor Gericht das beweisen, was für ihn günstig ist und seinen geltend gemachten Anspruch stützt.<span id="more-3532"></span></p>
<p>Das Urteil des LG Gießen darf allerdings nicht so aufgefasst werden, dass der tatsächliche Accountinhaber <i>grundsätzlich</i> für das Handeln unberechtigter Hackern nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Inanspruchnahme ist dahingehend einzelfallabhängig, dass es in anderen Fällen womöglich von einer gegebenen Anscheins- oder Duldungsvollmacht gesprochen werden kann: Mit dem Erstellen eines Online-Accounts entsteht für den Accountinhaber auch die Pflicht zur Prüfung und Kontrolle.</p>
<p><a href="http://www.wegweiser-internetrecht.de/2013/04/ebay-co-urteil-keine-haftung-fur.html">http://www.wegweiser-internetrecht.de/2013/04/ebay-co-urteil-keine-haftung-fur.html</a></p>
<p><a href="http://www.rechtsindex.de/internetrecht/3395-urteil-keine-haftung-fuer-gehackten-ebay-account">http://www.rechtsindex.de/internetrecht/3395-urteil-keine-haftung-fuer-gehackten-ebay-account</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kündigungsklausel der Elitepartner.de ist unwirksam</title>
		<link>http://www.for-net.info/kundigungsklausel-der-elitepartner-de-ist-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 May 2013 06:11:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>yuefang Lan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Angesichts der Tatsache, dass etwa sieben Millionen Deutsche Online-Portale nutzen – um etwa auf diesem Wege die Liebe ihres Lebens zu finden &#8211; erscheint es notwendig, die Vertragsbedingungen der jeweiligen Partnerbörsen einmal genauer zu überprüfen, damit eine Benachteiligung der Verbraucher eingeschränkt werden kann. Immerhin sind 1,6 Millionen Deutsche bereit, für die Nutzung der Online-Portale zu [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Angesichts der Tatsache, dass etwa sieben Millionen Deutsche Online-Portale nutzen – um etwa auf diesem Wege die Liebe ihres Lebens zu finden &#8211; erscheint es notwendig, die Vertragsbedingungen der jeweiligen Partnerbörsen einmal genauer zu überprüfen, damit eine Benachteiligung der Verbraucher eingeschränkt werden kann. Immerhin sind 1,6 Millionen Deutsche bereit, für die Nutzung der Online-Portale zu bezahlen. <span id="more-3525"></span></p>
<p>Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte vor diesem Hintergrund Elitepartner.de, mit der Behauptung, zahlreiche Vertragsklauseln würden die Verbraucher benachteiligen. Mit dem <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312%20O%20412/12">Urteil vom 30.04.2013</a> entschied das LG Hamburg, dass die Kündigungsklausel, die lediglich eine schriftliche Kündigung vorsieht, unwirksam ist. So heißt es in der AGB von Elitepartner.de: <i>Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen</i>. Das zuständige LG sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, da der Verbraucher dergestalt verwirrt wird, dass der Vertrag per Email bzw. SMS bestätigt wird, also zustande kommt. Wieso der Vertrag nicht auch per Email gekündigt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.</p>
<p>Somit können Nutzer von Partnerbörsen künftig auch per Email kündigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013</p>
<p><a href="http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/3388-urteil-kuendigungsklausel-einer-partnerboerse-unwirksam">http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/3388-urteil-kuendigungsklausel-einer-partnerboerse-unwirksam</a></p>
<p><a href="http://www.it-recht-kanzlei.de/mitgliedschaft-kuendigung-e-mail.html">http://www.it-recht-kanzlei.de/mitgliedschaft-kuendigung-e-mail.html</a></p>
<p><a href="https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/05/02/kndigung-per-mail-darf-nicht-ausgeschlossen-werden/">https://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/05/02/kndigung-per-mail-darf-nicht-ausgeschlossen-werden/</a></p>
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		<title>Bundesrat stimmt der Bestandsdatenauskunft zu</title>
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		<pubDate>Mon, 06 May 2013 14:53:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Constantin Beier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[E-Justice]]></category>
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		<description><![CDATA[Erneut scheitern kritische Netzpolitiker mit ihrem Protest: Der Bundesrat stimmte am Freitag in Berlin ohne Aussprache der Bestandsdatenauskunft zu. Diese ermöglicht Ermittlern, sich leichter als zuvor Informationen über Internet- und Mobilfunknutzer zu verschaffen. Die Bestandsdatenauskunft erleichtert es, z. B. einen Internetnutzer, der anonym im  Internet surft, nachträglich zu identifizieren. Auch Name und Adresse von Handynutzern [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Erneut scheitern kritische Netzpolitiker mit ihrem <a href="http://www.youtube.com/watch?v=CVtfdG8Oybw">Protest</a>: Der Bundesrat stimmte am Freitag in Berlin ohne Aussprache<b> </b>der Bestandsdatenauskunft zu. Diese ermöglicht Ermittlern, sich leichter als zuvor Informationen über Internet- und Mobilfunknutzer zu verschaffen. Die Bestandsdatenauskunft erleichtert es, z. B. einen Internetnutzer, der anonym im  Internet surft, nachträglich zu identifizieren. Auch Name und Adresse von Handynutzern sollen abgefragt werden können. Sogar Passwörter oder PIN-Nummern müssen den Ermittlern gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden. Und dies schon bei einfachen Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Falschparken. Näheres regeln die Polizeigesetze der Bundesländer.<span id="more-3520"></span></p>
<p>Kritiker, darunter maßgeblich Bündnis90/Die Grünen, beklagen <a title="mangelnden Schutz der Grundrechte" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bestandsdatenauskunft-datenschuetzer-kritisiert-geplante-spaehschnittstelle-a-889838.html">mangelnden Schutz der Grundrechte</a> bei der gesetzlichen Datenauskunft.</p>
<p>Der Plan der Grünen war gewesen, durch die Opposition den Vermittlungsausschuss anzurufen, um doch noch kurzfristig Änderungen an dem Gesetz durchzusetzen.</p>
<p>Die Grünen hatten einige Änderungen angedacht. Zunächst sollten BKA und Zollkriminalamt nur zur konkreten Gefahrenabwehr zugunsten der öffentlichen Sicherheit Bestandsdaten von Providern erfragen können. Außerdem sollten Bestandsdaten nicht bereits bei jeder Ordnungswidrigkeit abgefragt werden können, sondern nur bei solchen von erheblicher Bedeutung. Die Abfrage dynamischer IP-Adressen sollte zudem von einem richterlichen Vorbehalt abhängig gemacht werden.</p>
<p>Schon beim sogenannten Leistungsschutzrecht hatten die Netzpolitiker der Fraktionen auf einen Stopp des umstrittenen Gesetzes im Bundesrat gehofft. Auch Teile der netzpolitischen Szene hatten sich ein Entgegensteuern der Oppositionsparteien im Bundesrat gewünscht .</p>
<p><a href="http://www.tagesschau.de/inland/bundesrat358.html">http://www.tagesschau.de/inland/bundesrat358.html</a></p>
<p><a href="http://www.bundesrat.de/cln_320/SharedDocs/Drucksachen/2013/0201-300/251-13,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/251-13.pdf">http://www.bundesrat.de/cln_320/SharedDocs/Drucksachen/2013/0201-300/251-13,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/251-13.pdf</a></p>
<p><a href="http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/909-sitzung/to-node.html?__nnn=true">http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/909-sitzung/to-node.html?__nnn=true</a></p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundesrat-winkt-bestandsdatenauskunft-durch-a-897848.html">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundesrat-winkt-bestandsdatenauskunft-durch-a-897848.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>„Mehr“ und „weniger“ EuGH – in Fragen gebrauchter online veräußerter Software und E-Books</title>
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		<pubDate>Thu, 02 May 2013 07:04:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>starnecker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei Entscheidungen deutscher Gerichte haben nach der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft gegen Oracle (EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C 128/11) in Fragen des Weiterverkaufs von online erworbene gebrauchter Software und E-Books Bedeutung erlangt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 18.12.2012 – 11 U 68/11) wendet die Grundsätze [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Entscheidungen deutscher Gerichte haben nach der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft gegen Oracle (EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C 128/11) in Fragen des Weiterverkaufs von online erworbene gebrauchter Software und E-Books Bedeutung erlangt.</p>
<p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 18.12.2012 – 11 U 68/11) wendet die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH auf den Verkauf gebrauchter Software an und geht zudem über die Aussagen des Urteils hinaus, indem es auch den Weiterverkauf von Teilen von Volumenlizenzen erlaubt. Dieser letztgenannten Facette des Urteils stand grundsätzlich die EuGH-Entscheidung entgegen, welche die Aufspaltung von Lizenzen sowie deren geteilten Weiterverkauf untersagte.<span id="more-3516"></span> Doch hat das OLG Frankfurt an dieser Stelle genauso wie viele Vertreter in der Literatur (bspw.: Hoeren/Försterling MMR 2012, 642, 646.) richtigerweise gesehen, dass die Aussage des EuGH auf das spezielle Vertriebssystem der Oracle Inc. bezogen war und sich daher kein absolutes Aufspaltungs- und Weiterveräußerungsverbot von Teilen von Volumenlizenzen ergibt.</p>
<p>Das kürzlich ergangene Urteil des LG Bielefeld (05.03.2013 – 4 O 191/11) rudert im Punkto Gleichbehandlung von offline und online verkauften E-Books zurück und erachtet es für zulässig, dass in AGB ein Weiterveräußerungsverbot für online erworbene E-Books ausgesprochen wird. Die Begründung hierfür fußt auf drei rechtlichen und einem pragmatischen Aspekt: Als erstes wird darauf abgestellt, dass die Klausel in den AGB nicht vom urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG, wegen seiner fehlenden direkten Anwendbarkeit auf online verkaufte E-Books, abweicht. Auch sei in Übereinstimmung mit der oberinstanzlichen Rechtsprechung kein Raum für eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes. Der dritte Argumentationsansatz birgt dann die Brisanz des Falles. Das LG Bielefeld statuiert, dass sich auch aus der EuGH-Entscheidung zu UsedSoft keine andere Beurteilung der Sachfrage ergeben könne. Als Begründung für diese Meinung führt das LG Bielefeld eine Textstelle aus der EuGH-Entscheidung an, welche besagt, dass die Richtlinie, auf der die deutschen Normierungen zur Software (RL 2009/24/EG) beruhen, lex specialis zur Richtlinie ist, die auch E-Books und andere Mulitimediadateien erfasst (RL 2001/29/EG), ist. Ganz pragmatisch werden die vorhergehenden rechtlichen Erwägungen des LG Bielefeld noch damit untermauert, dass sonst das online-Verkaufskonzept von E-Books aufgrund der Unsicherheit, dass der verkaufende Ersterwerber seine Kopie nicht löscht, nicht mehr funktionieren könne.</p>
<p>In der Literatur wird dieses Ergebnis vielfach anders gesehen, um Wertungswidersprüche aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Software und sonstigen Multimediadateien zu vermeiden. (Hoeren/Försterling MMR 2012, 642, 647; Hartmann GRUR-Int. 2012, 980, 987; Marly EuZW 2012, 654, 657.) Darüber hinaus wird kritisiert, dass zur Zeit der Entstehung der RL 2001/29/EG diese heutigen Verkaufskonzepte nicht vorhersehbar waren und daher eine zeitgemäße Auslegung dieser Richtlinie geboten sei. (Hartmann GRUR-Int. 2012, 980, 984.)</p>
<p>Somit ist nach aktueller Rechtslage nicht ganz klar, <i>„wie viel“</i> E-Book man erwirbt: Das bloße Recht das Buch selbst zu nutzen <b>oder</b> auch das Recht, das Buch an Dritte zu veräußern. (<a href="http://www.internet-law.de/2013/04/bucher-darf-man-weiterverkaufen-ebooks-nicht.html">http://www.internet-law.de/2013/04/bucher-darf-man-weiterverkaufen-ebooks-nicht.html</a>)</p>
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		<title>Datenschutzverstoß zu Discount-Preisen iHv 145 000 Euro – Bußgeld gegen Google wegen unzulässiger WLAN-Mitschnitte</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 08:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>yuefang Lan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Hamburgische Datenschutzbeauftrage Johannes Caspar hat gegen den Internetkonzern Google Inc. ein Bußgeld iHv 145 000 Euro verhängt, weil das Unternehmen fahrlässig Daten aus unverschlüsselten WLAN-Netzen erfasste, mitunter auch personenbezogene Daten wie etwa „E-Mails, Passwörter, Fotos oder Chat-Protolle“. Von 2008 – 2010 wurden Autos durch die Straßen deutscher Großstädte geschickt, um Aufnahmen für Google-Street-View zu [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Hamburgische Datenschutzbeauftrage Johannes Caspar hat gegen den Internetkonzern Google Inc. ein Bußgeld iHv 145 000 Euro verhängt, weil das Unternehmen fahrlässig Daten aus unverschlüsselten WLAN-Netzen erfasste, mitunter auch personenbezogene Daten wie etwa „<i>E-Mails, Passwörter, Fotos oder Chat-Protolle</i>“.<span id="more-3489"></span></p>
<p>Von 2008 – 2010 wurden Autos durch die Straßen deutscher Großstädte geschickt, um Aufnahmen für Google-Street-View zu machen. Diese sammelten im Vorbeifahren auch Inhaltsdaten, die sie aus unverschlüsselten WLAN-Netzwerken empfingen. Aufgedeckt wurde der Sachverhalt im Jahre 2010. Im selben Jahr begann das Ermittlungsverfahren, welches dann im Jahre 2012 eingestellt wurde. Daraufhin hat Caspar den Vorgang im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wieder aufgegriffen.  Mit dem Bußgeldbescheid wurde Google angewiesen, die unzulässig erhobenen Daten vollständig zu löschen. Der Vollzug der Lösung wurde Caspar gegenüber bestätigt.</p>
<p>Zeitnah wurde auch in den USA ein Bußgeldbescheid wegen eines fast gleichen Sachverhaltes erlassen. Der entscheidende Unterschied der Sachverhalte mag wohl im Verschulden liegen – einmal handelte das Unternehmen fahrlässig, einmal lässt es die Datenerfassung „bewusst“ zu. Die geforderte Höhe beträgt 7 Millionen Dollar (5,4 Millionen Euro). Im Vergleich dazu erscheint die Summe 145 000 Euro fast lächerlich und das obwohl sie knapp unterhalb des Höchstwerts von 150 000 Euro bei der gegebenen Sachlage liegt. Zu Recht merkt Caspar an dieser Stelle an, dass derartige Beträge einen Internetkonzern, der 13,4 Milliarden Dollar als Gewinn vor Steuern nachweisen kann, kaum abschrecken. Vor diesem Hintergrund wird derzeit im Zuge der künftigen europäischen Datenschutzgrundverordnung ein maximales Bußgeld von 2% des Jahresumsatzes eines Unternehmens diskutiert.</p>
<p><a href="http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/bussgeld-gegen-google-festgesetzt.html">http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/bussgeld-gegen-google-festgesetzt.html</a></p>
<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschuetzer-Street-View-Autos-scannen-private-Funknetze-Update-984118.html">http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschuetzer-Street-View-Autos-scannen-private-Funknetze-Update-984118.html</a></p>
<p><a href="http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/wegen-illegaler-wlan-mitschnitte-google-muss-7-millionen-dollar-strafe-zahlen-12112929.html">http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/wegen-illegaler-wlan-mitschnitte-google-muss-7-millionen-dollar-strafe-zahlen-12112929.html</a></p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht urteilt über umstrittene Anti-Terror-Datei</title>
		<link>http://www.for-net.info/bundesverfassungsgericht-urteilt-uber-umstrittene-anti-terror-datei/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 11:41:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Constantin Beier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[E-Government]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Im großen Ganzen ist die Datensammlung über potentielle islamistische Terroristen strukturell verfassungsgemäß. Die Richter beanstandeten jedoch, dass die Ausgestaltung in Teilen verfassungswidrig sei und forderten Nachbesserungen. Bis 2014, so das Bundesverfassungsgericht sollen vonseiten der Politik Verbesserungen vorgenommen werden. Die umstrittene Anti-Terror-Datei vereint die Ermittlungsergebnisse von 38 deutschen Polizei- und Geheimdienstbehörden über terrorverdächtige Islamisten und deren [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im großen Ganzen ist die Datensammlung über potentielle islamistische Terroristen strukturell verfassungsgemäß. Die Richter beanstandeten jedoch, dass die Ausgestaltung in Teilen verfassungswidrig sei und forderten Nachbesserungen. Bis 2014, so das Bundesverfassungsgericht sollen vonseiten der Politik Verbesserungen vorgenommen werden. Die umstrittene Anti-Terror-Datei vereint die Ermittlungsergebnisse von 38 deutschen Polizei- und Geheimdienstbehörden über terrorverdächtige Islamisten und deren Umfeld. Sie wurde als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 ins Leben gerufen. Aufgrund des Trennungsgebots von Polizeibehörden und Geheimdiensten war die Verfassungsmäßigkeit seit ihrer Einführung höchst umstritten. Des Weiteren war es fraglich, ob bei der Erfassung der Zielgruppe gründlich genug differenziert wurde. Dies gilt besonders für die Kontaktpersonen, die unter Umständen nichts von den islamistischen Bestrebungen ihrer Bekannten wissen.<span id="more-3497"></span></p>
<p>Im Moment besteht die Anti-Terror-Datei aus etwa 17000 Datensätzen, wobei 80 Prozent der Verdächtigen nach Angaben des Innenministeriums nicht in Deutschland, sondern im Ausland fundamentalistisch-islamischer Gruppen angehören.</p>
<p>Die Anti-Terror-Datei diente zudem als Vorbild für die Rechtsextremismus-Datei, die Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich im Herbst 2012 als Konsequenz aus der Neonazi-Mordserie einrichtete. -&gt; <a href="http://www.for-net.info/das-neue-extremismus-und-terrorismusabwehrzentrum-getz-meilenstein-im-kampf-gegen-den-terrorismus-oder-verfassungswidrig-vorgehende-einrichtung/">http://www.for-net.info/das-neue-extremismus-und-terrorismusabwehrzentrum-getz-meilenstein-im-kampf-gegen-den-terrorismus-oder-verfassungswidrig-vorgehende-einrichtung/</a></p>
<p>Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) reagierte erleichtert auf das Urteil: <a href="http://www.tagesschau.de/inland/antiterrordatei106.html">„Ich glaube, dass wir insgesamt sehr froh sein können, dass die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bestätigt worden ist”</a>, sagte Friedrich in Berlin. Die von Karlsruhe geforderten Nachbesserungen würden sorgfältig geprüft und umgesetzt.</p>
<p>Der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt stellte fest:</p>
<p>„Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass der Staat sich nicht künstlich dumm und unwissend machen muss, sondern rechtmäßig erlangte Informationen auch verknüpfen und im Kampf gegen die Feinde unseres freiheitlichen Staatswesens nutzen darf.“ (<a href="http://www.dpolg.de/front_content.php?idcatart=1267&amp;lang=1&amp;client=1">http://www.dpolg.de/front_content.php?idcatart=1267&amp;lang=1&amp;client=1</a>)</p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-richter-billigen-anti-terror-datei-a-896175.html">http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-richter-billigen-anti-terror-datei-a-896175.html</a></p>
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