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Leistungsschutzrecht – Eine Gefahr für Soziale Medien? #fornet13

Ende Februar wurde vom Bundestag das Gesetz zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger beschlossen. Durch dieses Gesetz soll in Zukunft verhindert werden, dass sog. News-Aggregatoren wie beispielsweise Google-News, weshalb es auch häufig als „Lex-Google“ bezeichnet wird, bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs Artikel anzeigen, die von Verlagen auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht wurden. In der Regel werden neben der Überschrift ein bis zwei Sätze aus dem betreffenden Artikel übernommen und anschließend wird auf die Webseite des Verlags verlinkt, von dem der Artikel veröffentlicht wurde. Viele Verlage fordern nun, da ihrer Ansicht nach Google für das Anzeigen dieser Artikel zahlen müsse, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. (Social-Media.com v. 26.03.2013, abrufbar unter http://social-media.com/2013/03/26/neues-leistungsschutzrecht-fur-presseverleger-gastartikel-von-ra-wolfgang-riegger/). Verankert werden soll dieses in den §§ 87 f-h UrhG.

Die Meinungen über die Vor- und Nachteile des Leistungsschutzrechts sind gespalten. Argumentieren die Verlage vor allem dafür, dass jemand, der eine fremde Leistung erbringe, auch für diese Leistung bezahlen müsse, so lässt sich dieses Argument möglicherweise dahingehend widerlegen, dass Google bei der Anzeige des Artikels gerade keine fremde Leistung erbracht hat, da lediglich nur wenige Sätze übernommen werden und sogar auf die Webseite des betroffenen Verlages verlinkt wird – hier stellt sich gezwungenermaßen die Frage, ob dies nicht gerade auch der Absatzförderung der Verlage dient. Umso mehr wird den Verlagen vorgeworfen, dass diese an dem Gewinn, den Google mit seinem Geschäftsmodell erzielt, beteiligt werden wollen, ohne dass es ihnen um das Verbot als solches ginge (Zeit.de v. 28.02.2013, abrufbar unter http://www.zeit.de/digital/internet/2013-02/leistungsschutzrecht-bundestag).

Als weitaus größtes Problem werden oft die vielen „schwammigen Formulierungen“ genannt, deren Anwendungsbereich und Reichweite nicht genau bestimmt werden können. So bestätigte die Bundesregierung, dass Fragen, die Facebook, Twitter und andere soziale Netzwerke betreffen, aufgrund der „allgemein-abstrakten“ Ausgestaltung der Regelungen nur mithilfe der Gerichte zu lösen sind.

Gerade in diesem Punkt sieht Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Universität Münster eine enorme Gefahr für die Sozialen Medien und für das Internet an sich (UdL Digital v. 29.01.2013, abrufbar unter http://www.udldigital.de/neues-gutachten-leistungsschutzrecht-gefahrdet-social-media-in-deutschland/). Seinem Rechtsgutachten zufolge werden hohe Abmahnwellen und langjährige Gerichtsauseinandersetzungen das Internet und vor allem auch die Sozialen Medien auf längere Zeit weitaus zum Stillstand bringen.

Ende März wurde das Gesetz vom Bundesrat – entgegen einer vorher angekündigten Ablehnung – bestätigt.

Auch bei unserem diesjährigen Symposium am 18. und 19. April 2013 wird der Referent Thomas Stadler in seinem Vortrag „Leistungsschutzrecht: Motor oder Bremsklotz?“ näher auf dieses Thema eingehen.

– Mehr zum Thema eGovernment und weitere, spannende IT-Rechtsthemen gibt es bei unserem Symposium “Social Media als Geschäftsmodell” am 18./19. April 2013 in den Passauer Redoutensälen. http://www.for-net.info/symposium-2013/ —

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