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„Noflyzone“: Keine Macht den Drohnen?

Verfasser: Alexander Schmid

Der Betrieb von Multicoptern, also sog. „zivilen Drohnen“, stellt einige rechtliche Hürden auf, welche der Drohnen-Pilot regelmäßig zu beachten hat. So sind bereits für den bloßen Aufstieg des Copters rechtliche Bestimmungen, wie etwa die Versicherungspflicht und (je nach Verwendungszweck) die Aufstiegserlaubnispflicht, zu befolgen (vgl. hierzu den For-Net-Blogbeitrag). Doch auch in der Luft sind immer dann, zuvorderst privatsphärenbezogene, rechtliche Bestimmungen zu beachten, wenn beim Betrieb des Multicopters auch Luftbildaufnahmen erstellt werden sollen (hierbei möchte ich auch auf meine Beiträge im „HighFocus Blog“ (www.highfocus.de/blog) verweisen).

Die Rechte Betroffener möchte die Webseite https://www.noflyzone.org/ nun weiter stärken und bietet hierfür eine Plattform an, die der Eintragung von sog. „No-Fly-Zones“, also quasi von „Überflugsverbotszonen“ dient. Zweck der Webseite ist demnach, dem einzelnen Grundstücksbesitzer ein Werkzeug an die Hand zu geben, eigene Gebiete als für den Überflug „gesperrt“ zu vermerken. Der Sperrvermerk wird sodann in eine „NoFlyZone-Datenbank“ überführt, die auch öffentlich einsehbar ist und von den Drohnen-Piloten befolgt werden kann. Da hierzu jedoch notwendigerweise ein freiwilliges Entgegenkommen des Piloten notwendig sein wird, gehen die Betreiber der Datenbank zudem einen Schritt weiter und erwägen auch die Kooperation mit den Drohnenherstellern, um so die NoFlyZones auch hardwaremässig auf der Firmware des Multicopters zu sperren (wie dies der Marktführer DJI bereits seit längerem hinsichtlich offizieller Flugverbotszonen macht).

Da die Eintragung von offiziellen Flugverbotszonen jedenfalls der ICAO – der Zivilluftfahrtorganisation – vorbehalten ist, ist jedoch zweifelhaft, ob die eintragenden Nutzer dabei überhaupt das Recht innehaben, einen solchen Überflug über ihr Grundstück zu untersagen. Zumindest in Betracht kommen dabei persönlichkeitsrechtliche oder eigentumsrechtliche Abwehrrechte.

Persönlichkeitsrechtlich kommt bei der Ablichtung von fremden Personen und fremden Grundstücken vor allem die Verletzung des Kunsturheberrechts, des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzrechts in Betracht. Hinsichtlich des APR gem. der Rspr., hinsichtlich des KunstUrhG gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG sowie hinsichtlich des Datenschutzrechts gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, kann eine ebensolche Luftbildaufnahme aber dann legitim sein, wenn die bei einer Güterabwägung der konfligierenden Interessen zu beachtenden Belange sich auf die Seite des Luftbilderstellers stellen. Insofern obliegt dem Betroffenen immer dann eine Duldungspflicht, wenn seine Belange aufgrund der Interessensabwägung unterliegen. Beim Bestehen einer solchen gesetzlichen Duldungspflicht ist eine Eintragung in die Datenbank der „NoFlyZone“ dann aber belanglos.

Geht es um rein eigentumsrechtliche Interessen, sieht dabei § 905 S. 2 BGB vor, dass der Eigentümer des überflogenen Grundstücks Eingriffe nicht verbieten kann, die in solcher Höhe vorgenommen werden, dass dieser an der Untersagung kein Interesse mehr hat. Einheitlich wird von der herrschenden Meinung dabei vertreten, dass auch ein – mit dem LuftVG und der LuftVO – rechtskonformer Überflug eine ebensolche Duldungspflicht begründet, es sei denn, die Überflüge finden in sehr niedriger Höhe, besonders lärmemittierend oder besonders häufig statt (vgl. etwa Solmecke/Nowak, MMR 2014, 431, 434; Schultz, InTeR 2014, 209, 216). Auch wenn also Duldungspflichten gem. § 905 S. 2 BGB bestehen, ist eine Eintragung in der NoFlyZone-Datenbank demnach irrelevant.

Festzustellen bleibt daher, dass bestimmte Arten von Überflügen bereits dem Gesetz nach rechtlich unproblematisch sind – einer Einwilligung der betroffenen Person bedarf es dann gar nicht. Fraglich ist dann aber, welcher Stellenwert einer „NoFlyZone-Deklaration“ dann noch beizumessen ist. Dann nämlich kann ein solcher Eintrag lediglich als „freundliche Bitte“ verstanden werden, trotz rechtlicher Legitimität dennoch keine Überflüge über eingetragene Gebiete vorzunehmen – was dann wiederum vom Drohnen-Piloten beachtet werden kann – oder eben nicht. Kritisch zu sehen sind dann jedoch Vorhaben von Drohnenherstellern, die die Datenbank der Noflyzone in die Firmware der Geräte implementieren und somit eine hardwaremäßige Sperrung des Überflugs der betroffenen Gebiete vornehmen möchten. Einerseits kann dies einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte des jeweiligen Drohnen-Piloten darstellen. Andererseits werden sich derartige Vorhaben aber auch einfach umgehen lassen, indem für beabsichtigte Überflüge das GPS-Modul deaktiviert oder abgeklemmt wird.

Zu der rechtlichen Bewertung ziviler Drohnenflüge möchte ich an dieser Stelle auch auf meinen Blog unter http://www.highfocus.de/blog mit dem Schwerpunkt „Recht der Drohnen und Multicopter“ sowie auf meinen Vortrag beim 10. Internationalen For..Net-Symposium (15. – 17.04.2015) mit dem Titel ‚„Game of Drones“ – Persönlichkeitsrechte im Sturzflug?‘ hinweisen. Der Vortrag findet am 15.04.2015 um 15.30 Uhr in den Passauer Redoutensälen statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Um eine vorherige Anmeldung wird gebeten: https://www.for-net.info/symposien/symposium-2015/anmeldung/

Gesamtprogramm der Veranstaltung: https://www.for-net.info/wp-content/uploads/2015/02/Symposium2015-Flyer.pdf

Vgl. zum Beitrag auch:

Empfehlenswerte Aufsätze zum Thema:

  • Schultz, InTeR 2014, 209 ff.
  • Solmecke/Nowak, MMR 2014, 431 ff.

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