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Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr.2 TMG besteht im Impressum die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular und die Angabe einer Faxnummer stellen keine gleichwertige Alternativen dar.

Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streites zwischen zwei Luftbeförderungsanbietern wurde im Urteil (KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 – 5 U 32/12) u.a. darüber entschieden, was unter § 5 I Nr.2 TMG zu verstehen ist und ob ein Kontaktformular sowie die Angabe einer Faxnummer dem Erfordernis der oben zitierten Norm genügen.

Das Kammergericht stellt fest, dass unter der „Adresse der elektronischen Post“ gem. § 5 I Nr.2 TMG lediglich die E-Mail-Adresse zu verstehen ist. Eine Faxnummer fällt nicht darunter. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Faxnummer einer E-Mail-Adresse gleichwertig ist: Nicht jeder Internetnutzer besitzt ein Faxgerät, weil es idR kostenträchtiger und zeitaufwendiger ist. Ebenso von der Norm nicht erfasst ist ein Online-Kontaktformular, das (jedenfalls nicht vollkommen) einer E-Mail-Adresse gleichgestellt ist. Der Verbraucher, der den Unternehmer kontaktieren will, muss sich in ein vorgegebenes Kontaktformular „zwängen lassen“, beispielsweise dadurch, dass der Verbraucher sein Begehren unter einer bestimmten Rubrik „definieren lassen“ muss oder dadurch, dass das Texteingabefeld auf eine bestimmte Anzahl an Buchstaben beschränkt ist. Es handelt sich mithin um Beschränkungen, die den Nutzer schlechter stellen. Gem. § 5 I Nr.2 TMG ist also stets die E-Mail-Adresse anzugeben.

Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift des § 5 I Nr.2 TMG ist aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht denkbar.

 

http://openjur.de/u/635522.html

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2474

http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/07/18/kontaktformular-im-impressum-reicht-nicht-e-mail-adresse-ist-pflicht/