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Sexueller Missbrauch von Kindern bei Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam

In seiner Entscheidung vom 21.04.2009 (Az.: 1 StR 105/09) hat der BGH klargestellt, dass ein strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern auch dann vorliegen kann, wenn der Täter mit seinen Opfern per Webcam in Kontakt tritt. Für die Verwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist somit nicht erforderlich, dass sich Täter und Opfer in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Im zu entscheidenden Fall nahm der Angeklagte über Internet Kontakt zu fünf belgischen Kindern auf und übertrug mittels Webcam unter anderem Bilder seines entblößten Gliedes, an dem er Onanierbewegungen vornahm, an sie. Dabei kam es ihm darauf an, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

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