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YouTube vs. GEMA

Vor dem LG Hamburg (Urheberrechtliche Pflichten eines Videoportalbetreibers; zum Urteil vgl. auch Heckmann, jurisPR-ITR 8/2012, Anm. 1 – im Erscheinen) ist YouTube jüngst dazu verpflichtet worden, selbst eine geeignete Software zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen einzusetzen, sowie einen Wortfilter zu installieren. Bislang war die Software „Content-ID“ Rechteinhabern und –verwertern lediglich zum Eigengebrauch zur Verfügung gestellt worden. Einen Wortfilter zur Untersuchung von Titel- und Interpretenangaben gab es nicht.

Ausgangspunkt für die neuerliche gerichtliche Auseinandersetzung beider Unternehmen war die Verbreitung von 12 Clips, für deren Inhalte die GEMA Verwertungsrechte besitzt. Das LG Hamburg stellte fest, dass YouTube mit der Sperrung zu spät (nicht unverzüglich, sondern erst eineinhalb Monate nach der Meldung der Rechtsverletzung durch die GEMA) reagiert und weitere Verletzungen unzureichend verhindert habe. Nur in sieben Fällen wurden noch weitere Clips (kern-)gleichen Inhalts in die Plattform eingestellt, sodass auch nur bezüglich dieser sieben Werke das Versäumnis von YouTube kausal für weitere Rechtsverletzungen gewesen sei. YouTube hafte dabei nicht als Täter, sondern lediglich nach den Grundsätzcn der Störerhaftung (vgl. hierzu Hoeren/Sieber in: Hoeren, Multimedia-Recht, 30. EL, 2011, Teil 18.2 Rn. 17 ff.).

Die Antwort der Netzgemeinde auf diese Entwicklung kam unverzüglich und eindeutig: Hacker legten die Internetseite der GEMA für mehrere Stunden lahm (Gema-Website nach Gerichtsurteil attackiert).