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Verbot von Internet-Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist zulässig

Mit Beschluss vom 30.10.2009 hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 13 B 736/09), dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet in NRW verboten werden darf. Der Glücksspielstaatsvertrag, in dem das Verbot vorgesehen ist, greife zwar in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit ein. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er dem legitimen Ziel diene, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Auch die mit dem Verbot einhergehende Beschränkung des europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehrs sei gerechtfertigt, da es den eben genannten zwingenden Gründen des Allgemeinintersses diene und zudem verhältnismäßig sei.

Der Beschluss erging auf die Beschwerde eines Online-Glücksspiel-Veranstalters mit Sitz in Gibraltar hin, der sich mit einer Klage zum VG Düsseldorf gegen ein sofort vollziehbares Verbot der Bezirksregierung Düsseldorf als allein zuständige Behörde zur Wehr zu setzen versuchte.

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http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\reddok\hp.10\292398.htm&pos=8&hlwords=internetrecht%C3%90Internet#xhlhit

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