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Profilbilder auf Facebook – ist da alles erlaubt?

Wer ein Nutzerprofil in Facebook erstellt, kommt nicht umhin, ein persönliches Profilbild – vergleichbar mit einem Passfoto – einzurichten. Dieser Schritt ist zwar bei der Anmeldung nicht zwingend erforderlich, jedoch dient es vielen Facebook-Nutzern der eigenen Präsentation im Netz, vor allem um das Interesse anderer an der eigenen Seite zu wecken.

Die Verwendung fremder Fotos als Profilbild kann ohne entsprechende Einwilligung der dargestellten Person einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die §§ 22, 23 KUG herbeiführen und Schadensersatz-, Bereicherungs-, Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche sowie Auskunfts- und Gegendarstellungsansprüche nach sich ziehen. Eine Ausnahme stellen hier nur Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte dar, die auch ohne Einwilligung der Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Juristisch problematisch war auch der Aufruf Ende letzten Jahres, sein Profilbild gegen ein Bild eines Comic-Helden aus der eigenen Kindheit zu ersetzen, denn auch Comic- oder Cartoonfiguren sind urheberrechtlich geschützt. Abhilfe schafft auch das Verfremden der Bilder durch Bildbearbeitungsprogramme nicht, denn der Schutz des Urhebers hört erst auf, wenn das ursprüngliche Bild vollständig unerkenntlich ist, was ja meist nicht das Ziel des Users ist und womöglich erst recht zur Verärgerung des tatsächlichen Rechtinhabers führt.

Der Nutzer sollte daher lediglich solche Profilbilder verwenden, die ihn selbst darstellen und es ihm als Urheber oder Rechteinhaber die Verwertung im Internet gestattet ist.