AllgemeinInternetrecht

Unwirksamkeit einer Entgeltklausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB

Eine Entgeltklausel wird gem. § 305c Abs. 1 BGB dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn diese nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt wurde, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet werden musste, so der BGH in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11.

Die Klägerin, Betreiberin eines Branchenverzeichnisses im Internet, übersandte an Gewerbetreibende unaufgefordert Formulare, welche mit „Eintragunsantrag Gewerbedatenbank…“ überschrieben waren. Links im Formular befand sich ein durch Unterstreichungen und Fettdruck hervorgehobene Vordruck bezüglich der Unternehmensdaten, welche vom Empfänger auszufüllen waren. Rechts befand sich eine umrahmte Längsspalte, die einen Fließtext enthielt. Fettgedruckt waren kurze Hinweise nach § 33 BDSG am Anfang und am Ende des Fließtextes. Dazwischen befand sich ein Vergütungshinweis. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten, ohne auf diese Entgeltklausel aufmerksam geworden zu sein, das ihm zugesandte Formular ausgefüllt zurückgesandt hatte, erhielt er von der Klägerin eine Rechnung über einen Betrag von 773,50 € brutto.

Der BGH wies die Klage ab. Schon das Berufungsgericht entschied, die Entgeltabrede sei hier zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass sie ohne weiteres übersehen werden könne und der Adressat nicht damit zu rechnen brauchte. Die Aufmerksamkeit des Adressaten sei in erster Linie auf das Ausfüllen des Formulars für den Brancheneintrag gerichtet.

Die Begründung des BGH war unter anderem folgende: Eine formularmäßige Entgeltabrede werde wegen ihres überraschenden Charakters gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Hierbei kann nicht nur auf den überraschenden Inhalt abgestellt werden. Vielmehr kann auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle sie zu einer überraschenden Klausel machen. Die Aufmerksamkeit auch eines gewerblichen Adressaten sei durch die Gestaltung so auf die linke Spalte gelenkt worden, dass die in der rechten Spalte untergebrachte Entgeltpflicht nicht zu erwarten sei. (Zu diesem Thema auch LG Flensburg NJOZ 2011, 1173 mit Anm. Schlötter jurisPR-ITR 14/2011 Anm. 4)