Christopher Brosch beschäftigt sich in seinem Aufsatz in der AnwZert ITR 20/2012, Anm. 2 ausführlich mit dem Problem der Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen.
Bettina Wulff kämpft seit dem Rücktritt ihres Mannes stark gegen Gerüchte, sie habe früher im Rotlichtmilieu gearbeitet. In ihrer Offensive will sie Medienberichten nach nun auch gegen die Autocomplete-Funktion von Google vorgehen, da die Suchmaschine bei der Eingabe ihres Namens als mögliche Suchvorschläge Prostituierte und ähnliches vorschlägt. Der Verfasser nimmt sich dies zum Anlass sich einmal näher mit der Autocomplete-Suche zu beschäftigen.
Bei der Autocomplete-Funktion werden bereits während des Tippens mögliche Suchvorschläge aufgezeigt. Diese Vorschläge werden nicht von der Redaktion erstellt, sondern werden vielmehr technisch durch die Häufigkeit der eingegebenen Suchkombination anderer Nutzer ermittelt.
Deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es bis dato nur vereinzelt, aber auch die Rechtsprechung anderer europäischer Staaten ergibt ein uneinheitliches Bild. So urteilte das Pariser Berufungsgericht, dass „ Google […] nicht für die Suchanfragen seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden“ könne, während ein Mailänder Gericht der Ansicht war, dass Google die Pflicht hätte zumindest bestimmte Begriffe wie zum Beispiel Betrüger herauszufiltern.
Es stellt sich sodann die Frage, ob eine Klage von Frau Wulff gegen Google erfolgreich wäre. Bei dem vorliegenden Fall ist bereits problematisch ob ein Autocomplete-Text überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. Der Verfasser argumentiert, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei dem Autocomplete-Verfahren von einem technischen Verfahren ausgeht und nicht von einer redaktionellen Gestaltung. Vor allem auch die Anzahl der Autocomplete Vorschläge zu den verschiedensten Suchanfragen lässt daraus schließen, dass es sich nur um eine maschinelle, nicht aber um eine manuelle Hilfe handeln kann und es sich eben lediglich um Vorschläge ohne jeglichen Aussagegehalt handelt. Weiterhin spricht auch der Zweck des Eingabefeldes nämlich als Suchfeld nicht dafür, dass die dort zu lesende Wortkombination eine Aussage darstellen soll.
Ausnahmsweise kann der Suchanfrage jedoch dann ein Aussagegehalt zugesprochen werden, wenn man davon ausgeht, dass die Suchanfrage zumindest Treffer liefert und sich daher der Annahme gibt, dass es sich um die Wahrheit handele.
Selbst wenn man eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte noch bejaht, so stellt sich anschließend die Frage der Haftung. Problematisch ist hierbei vor allem, ob Google nur für eigene oder aber auch für fremde Inhalte haftet. Wenn man die Kenntnis der Funktionsweise der Autocomplete Suche zu Grunde legt, so ist davon auszugehen, dass die Suchvorschläge Inhalte der Nutzer und somit fremde Inhalte sind. Auch ist dann nicht ersichtlich, dass sich Google diese Inhalte zu eigen gemacht hat.
Letztendlich geht der Verfasser davon aus, dass sich die Gerichte in Zukunft verstärkt mit dieser Frage beschäftigen müssen, eine Haftung jedoch weitestgehend ablehnen werden. Eine Pflicht zukünftige Verletzungen zu verhindern könne sich jedoch durchaus ergeben.