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Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung einer ebay-Auktion #fornet13

Treten im Rahmen einer Onlineversteigerung nach Auktionsstart Verschlechterungen am Verkaufsgegenstand ein, kann der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden und bereits abgegebene Gebote streichen lassen. Das hat das LG Bochum mit Urteil vom 18.12.2012 – 9 S 166/12 entschieden. Der Beklagte stellte am 25.07.2011 einen PKW der Marke Mercedes Benz, A 140 für zehn Tage zur Internetauktion ein. Bereits am darauf folgenden Tag beendete er die Auktion vorzeitig und ließ alle bis dahin abgegebenen Gebote, darunter das des Klägers als Höchstgebot, streichen. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mitteilung der Bankverbindung beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser mahnte erneut mit Datum vom 30.08.2011 die Erfüllung des Kaufvertrages an. Der Beklagte verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug später über eine andere Internetplattform zum Preis von 2.800,00 €. Der Kläger begehrte nunmehr die Erfüllung des Kaufvertrages, ersatzweise Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns in Höhe von 4.199,00 €. Er ist der Meinung, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der allenfalls durch Anfechtung wieder beseitigt werden könne. Eine solche liege aber nicht vor. Der Beklagte hingegen behauptete zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen zu sein. Er habe die Auktion vorzeitig beendet, weil neben den in der Beschreibung angegebenen Mängeln noch ein weiterer hinzugekommen sei. Nach Auktionsstart funktionierte plötzlich die in der Beschreibung extra betonte Zentralverriegelung nicht mehr. Er habe nach Beendigung der Auktion am 31.7.2011 eine neue Zentralverriegelungspumpe zum Preis von 65,00 € bestellt und diese selbst eingebaut, wodurch der Defekt behoben werden konnte. Bereits in erster Instanz beim AG Bochum wurde die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dem folgte auch das Berufungsgericht. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB oder auf Schadensersatz gem. §§ 433 Abs. 1 S. 1, 380 Abs. 1, 3 und 281 BGB zu, weil ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das Einstellen des PKW stelle ein unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme stehendes Angebot dar. Zu diesem Ergebnis gelangte das LG Bochum, indem es neben dem für das Angebot maßgeblichen § 145 BGB, wonach die Gebundenheit des Angebots ausgeschlossen werden kann zur Auslegung der Willenserklärung auch auf die ebay-AGB zurückgreift. Im ausschlaggebenden § 10 Abs. 1 ebay-AGB heißt es, dass ein Angebot nicht zustande kommt, wenn der Anbieter berechtigt war, sein Angebot zurückzunehmen. Wann eine solche Berechtigung zur Angebotsrücknahme vorliegt, ermittelte es durch Anwendung der ebay-Grundsätze auf den Hilfeseiten der Auktionsplattform. Zu dieser Praxis wurden bereits Bedenken geäußert z.B. durch: Hofmann, jurisPR-ITR 16/2012 Anm. 2. Nach diesen ebay-Grundsätzen liegt eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme vor, wenn der Verkaufsgegenstand verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zur Verfügung steht. Das LG nahm eine Beschädigung des Kaufgegenstandes und daher eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme an. Ob die Beschädigung von einer gewissen Erheblichkeit sein muss, ließ es offen, da es in der defekten Zentralverriegelung jedenfalls eine solche Erheblichkeit sah. Eine Zentralverriegelung gehöre mittlerweile zur Standardausstattung eines Fahrzeuges und ein Defekt daran stellte folglich einen erheblichen Mangel dar. Dass der Mangel anschließend mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand wieder beseitigt werden konnte, lasse den erheblichen Mangel nicht zu einem unerheblichen werden. Weiterhin argumentierte das LG Bochum, dass es den Beklagten nicht einseitig mit dem Prognoserisiko über die Reparatur des Defekts belasten wollte.

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