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Musik aus für Mark de Heide auf Youtube

Unstreitig gehören Tutorials zu den beliebtesten Videos auf Youtube. So stellte auch Mark de Heide Tutorials online, auf welchen er dem großen Publikum (45 000 Abonnenten waren es gewesen) näherbringt, aktuelle Hits auf dem Klavier zu spielen. Dies ist jetzt Vergangenheit. Die Plattform Youtube und ein anderer Online-Klavierlehrer (der ebenso Unterricht auf Youtube erteilt) sollen de Heide zu der Entfernung der Videos aufgefordert haben. Der Online-Klavierlehrer macht geltend, in seinen Urheberrechten verletzt worden zu sein. Das Publikum hat dafür kein Verständnis. Vielmehr liegt seine Sympathie auf der Seite von de Heide, der das – durch die Youtube-Videos finanzierte –  Grundstück wieder veräußern musste, da seine Einkommensquelle entfallen ist.

Obgleich der Sachverhalt sich auf dem Boden der Niederlande ereignete, ist es höchst interessant, einmal das deutsche Recht auf den selbigen Fall anzuwenden, gänzlich so wie Dr. Srocke den genannten Fall auf Legal Tribune Online durchdachte.

Zunächst ist festzuhalten, dass der dritte Youtube-Lehrer keine Verletzung der Urheberrechte geltend machen kann. Dieser ist der Ansicht, dass de Heide dadurch seine Urheberrechte verletzte, indem er ebenso seine Tutorials in Buchstabenform (C,D,E usw.) über der zu sehenden Klavier eingeblendet hatte. Diese Idee wird jedoch nicht urheberrechtlich geschützt. Auch kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass de Heide sich durch die Verletzung von Urheberrechten einen Wettbewerbsvorteil schafft. „Urheberrechtliche Vorschriften haben nicht den Zweck im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Darüber hinaus ist der Online-Klavierlehrer nicht Komponist oder Verwerter, womit er auch nicht Inhaber der Rechte sein kann.“, so Dr. Srocke.  

Die Empörung des Publikums ist also dahingehend gerechtfertigt, wenn man sich deutlich macht, dass der dritte Online-Klavierlehrer, der Youtube auf die Verletzung der Urheberrechte aufmerksam machte, selbst keinerlei Ansprüche gegen de Heide hat.

Anders jedoch ist die Situation zu bewerten, wenn man sich die tatsächlichen Urheber heranzieht, also die Komponisten – vermittelt über ihre Verlage (in Deutschland wäre es z.B. die Gema). Diese haben sehr wohl einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, § 97 I UrhG. In diesem Fall haben die Urheber jedoch keinerlei Ansprüche geltend gemacht. Zu beachten ist jedoch, dass die Plattform Youtube ab Kenntniserlangung über die Rechtsverletzung dem Geschädigten gegenüber haftet (Landgerichts Hamburg Urt. v. 20.04.2012, Az. 310 O 461/10, http://openjur.de/u/311130.html), was bedeutet, dass Youtube aus Eigeninteresse de Heide dazu aufforderte, die Videos wieder zu entfernen.

Die Empörung des Publikums ist lediglich dadurch zu erklären, dass ihm eine Möglichkeit genommen wird, aktuelle Hits auf dem Klavier spielen zu lernen. Rechtlich gerechtfertigt ist sie allenfalls nicht.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/YouTube-stoppt-Online-Klavierunterricht-1866473.html

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/youtube-video-online-klavierlehrer-urheberrecht-klaviatur/2/

https://netzpolitik.org/2013/klavierunterricht-bei-youtube-wieder-online-mark-de-heide-spricht-von-einem-missverstandnis/

http://www.rechtambild.de/2013/05/online-klavierunterricht-auf-youtube-gestoppt/

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