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Der Verkäufer kann sich auf die Einrede aus § 439 III BGB auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch berufen

Dies soll auch für den Versand- sowie Online-Handel von großer Relevanz sein.

Mit der Entscheidung des BGH vom 16.10.2013 (VIII R 273/12) steht fest, dass ein Verkäufer, der vom Käufer wegen Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, sich auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch berufen kann.

Der Kläger begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs (§ 439 I Alt.2 BGB).


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die vom BGH
zugelassene Revision hat Erfolg.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger gemäß §§
437 Nr. 1, 439 I BGB ohne weitere Fristsetzung die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen kann. Die ergänzende Beweisaufnahme durch
den Senat habe ergeben, dass das Fahrzeug zumindest einen wesentlichen,
die Verkehrssicherheit berührenden Mangel aufweise. Die vernommene
Zeugin habe bestätigt, dass die Außenspiegel, die beim Abstellen des
Fahrzeuges selbsttätig anklappten, beim Starten des Motors nicht wieder
zuverlässig ausklappten. Auf das Vorliegen weiterer Mängel komme es
nicht an. Die Beklagte habe die Behebung dieses Mangels, die
möglicherweise mit verhältnismäßig geringen Kosten durch Austausch
eines elektronischen Bauteils hätte erreicht werden können, verweigert.
Daher könne sie sich nun nicht gemäß § 439 III Satz 1 BGB geltend
machen, die vom Kläger begehrte Lieferung eines Neufahrzeugs sei für sie
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Nach Ansicht des BGH durfte der Beklagten nicht das Verweigerungsrecht
nach § 439 III BGB versagt werden: Verweigert der Verkäufer zu Unrecht
die Nacherfüllung, weil er etwa behauptet, dass kein Mangel besteht,
kann der Käufer den Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr.1, 439 I BGB)
klageweise geltend machen. Konsequenz hiervon ist, dass der Verkäufer
sich auf die Einrede aus § 439 III BGB berufen kann – sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Einrede des Verkäufers ist auch
nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Beklagte zunächst jegliche
Mängel bestritten und deshalb der Nacherfüllung verweigert hat.

Vgl.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2502