AllgemeinUrheberrecht

Tattoo-Selfies – Trend, der zu urheberrechtlichen Sanktionen führt?

Frisch aus dem Tattoo-Studio ist es für viele glückliche neue Tattoo-Inhaber der nächste Schritt,ihre Errungenschaft der Öffentlichkeit zu präsentieren. Was bietet sich da besser an als ein Tattoo-Selfie auf einer Social-Media Plattform? Unter einem Tattoo-Selfie ist dabei ein Selbstportrait zu verstehen, das typischerweise mit einem Smartphone oder einer Webcam von eigener Hand aufgenommen wird und auf soziale Netzwerke hochgeladen wird, wobei das Tattoo im Vordergrund steht. Ob das urheberrechtlich zulässig ist, ist aber leider gar nicht so klar.

Zunächst ist zu klären, ob eine Tätowierung überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Hierfür müsste insbesondere eine persönliche geistige Schöpfung zu bejahen sein, § 2 I, II UrhG. Soweit es sich nur um sog. Simplicissima, d.h. Darstellungen von einfachster Machart handelt, womit alle Arten von gängigen Zeichen, Buchstaben, Zahlen oder Zusammensetzungen derselben gemeint sind, liegt keine hinreichende Schöpfungshöhe vor. Das Verwenden der immer gleichen Struktur- oder Bildschablone erreicht wohl auch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Ebenso wenig sind Tattoos gemeinfreier Werke urheberrechtlich geschützt. Handelt es sich aber um ein Werk, das von der persönlichen Phantasie des Tätowierers geprägt ist, ist eine persönliche geistige Schöpfung zu bejahen. In diesem Fall ist der Tätowierer Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Werk. Jedoch ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts trotzdem nicht jedwede Veröffentlichung von Fotografien mit dem Tattoo im Internet verboten. Steht der Tätowierte im Vordergrund, wird dem Persönlichkeitsrecht des Tätowierten ein höherer Wert beizumessen zu sein. Bei Nahaufnahmen könnte man eine konkludente Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte annehmen. Problematisch ist aber, wie weit diese Einräumung der Nutzungsrechte geht. Dies kann jedoch offenstehen, wenn gesetzliche Zugriffsrechte greifen.

Unproblematisch ist der Fall, in dem das Tattoo lediglich ein unwesentliches Beiwerk ist und daher § 57 UrhG greift. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Model für eine Tasche wirbt und man dabei ihre Tätowierung auf ihrem Oberarm zwangsläufig auch sieht. Wenn das Tattoo jedoch per se, ohne körperliche Merkmale des Tätowierten, abgebildet ist, wie es beim Tattoo-Selfie der Fall ist, ist § 57 UrhG nicht einschlägig. Ein weiterer Ausnahmetatbestand ist § 60 UrhG. Danach sind dem Besteller eines Bildnisses die Vervielfältigung sowie die zu unentgeltlichen und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung erlaubt. § 60 UrhG räumt dem Besteller hingegen nicht das Recht ein, das Werk öffentlich wiederzugeben. Daher ist eine Verwendung im Internet nicht von § 60 UrhG gedeckt. Ein anderes gesetzliches Zugriffsrecht ist für Nahaufnahmen auch nicht ersichtlich.

Mangels gesetzlicher Rechtfertigung kann somit allenfalls eine konkludente Rechteeinräumung in Frage kommen. Was konkludenter Vertragsgegenstand ist, ist anhand des objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Hierbei ist die Verkehrsanschauung der maßgebliche Faktor. Einerseits muss das Interesse des Tätowierers gesehen werden, der berechtigterweise auf seine Rechte wie die Urhebernennung nicht verzichten will. Zudem kann für eine den Tätowierer begünstigende Auslegung der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 V UrhG angeführt werden. Andererseits möchte der Kunde, lässt er sich ein Tattoo stechen, diesen Körperschmuck auch gerade anderen Menschen zeigen. Es ist im heutigen Internetzeitalter auch nicht untypisch, dafür soziale Netzwerke und ähnliches zu benutzen. Es grenzt schon an eine unzumutbare Vertragsbedingung, die mit dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht vereinbar wäre, wenn man sich selbst nicht fotografieren dürfte. Zudem müsste man dann konsequenterweise auch bei ähnlichen Werken wie einem entworfenen Designerkleid oder einer vom Friseur aufwendig kreierten Hochsteckfrisur eine Urheberrechtsverletzung annehmen, was nicht sachgerecht erscheint. Somit liegt eigentlich eine konkludente Nutzungsübertragung nahe, jedoch lässt sie sich ebenso gut mit entsprechender Argumentation verneinen.

Um deswegen überhaupt erst nicht in die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung zu geraten, bietet es sich an, eine schriftliche Genehmigung für die öffentliche Zugänglichmachung einzuholen.

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/02/tattoo-selfies-ein-fall-fuer-die-juristen/

http://www.infodocc.info/begehe-ich-eine-urheberrechtsverletzung-wenn-ich-ein-foto-meines-neuen-tattoos-ins-internet-stelle/

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*