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Keine Auskunftspflicht über personenbezogenen Daten vom Betreiber eines Internetportals

Verlangt der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte die Auskunft der personenbezogenen Daten eines anonymen Nutzers von einem Betreiber eines Internetportals, kann dieser die Auskunft verweigern – es sei denn, dass die Auskunft auf Einwilligung des anonymen Nutzers oder einer Rechtsvorschrift basiert.
Die Homepage www.sanego.de bietet Patienten die Möglichkeit, ihre Ärzte zu „bewerten“. In diesem Rahmen wurde von einem anonymen Nutzer von Sanego unwahre Tatsachen (Behauptungen) gegen den Kläger (ein praktizierender Arzt) verbreitet.

Nachdem der Internetbetreiber Sanego die Beiträge des anonymen Nutzers immer wieder löschte und der Nutzer trotzdessen nicht angehalten ist, weitere Behauptungen aufzustellen, verlangte der Kläger vom Betreiber des Internetportals die Auskunft von Name sowie Anschrift des anonymen Benutzers. Das LG und OLG bejahten einen Auskunftsanspruch des betroffenen Arztes. Der BGH jedoch wies die Klage auf Auskunftserteilung ab: „Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.“ (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&nr=68159&pos=0&anz=102)

Quellen: (zugegriffen am 17.07.2014 um 14.14 Uhr)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=68159&linked=pm

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-34513_Bewerter-auf-Internetbewertungsportal-duerfen-anonym-bleiben-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-ueber-Anmeldedaten-gegen-den-Betreiber-eines-Internetportals.news18416.htm

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2611

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