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Game of Drones – rechtliche Bestimmungen der zivilen Drohnen-Nutzung

Gerade in diesem Jahr werden unter vielen Weihnachtsbäumen vermehrt vierachsige oder mehrachsige Flugmodelle, auch Quadrocopter oder Multicopter, im eher militärischen Bereich oftmals auch „Drohne“ genannt, gelegen haben. Während Modellflugzeuge, welche mittels einer Fernsteuerung bedient werden, schon seit längerer Zeit existieren, boomt momentan der Markt für ebensolche Quadrocopter. Dem Umstand zur Folge, dass diese in den letzten Jahren einen regelrechten Preisverfall erlebt haben, sind semi-professionelle Quadrocopter nun auch für den Privatnutzer rentabel. Interessant ist dabei für viele Anwender vor allem auch die Möglichkeit, Luftaufnahmen mittels einer an dem Multicopter befestigen Kamera erstellen zu können.

Doch auch wenn die für Privatnutzer erschwinglichen Flugmodelle teilweise noch in den Bereich des „Spielzeugs für Erwachsene“ eingeordnet werden können, bestehen für die Nutzung eines solchen Quadrocopters einige rechtliche Bestimmungen, die es zu beachten gilt.

So ist auch ein rein privat verwendeter Quadrocopter ein sog. „Luftfahrzeug“ gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG („Flugmodell“; möchte man seinen Quadrocopter dagegen für gewerbliche Zwecke verwenden, handelt es sich um ein sog. „unbemanntes Luftfahrtsystem“ gem. § 1 Abs. 2 a.E. LuftVG.) und unterliegt demnach den Bestimmungen des LuftVG und der LuftVO.

Neben der deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB hat der Quadrocopter-Pilot den Gefährdungshaftungstatbestand des § 33 Abs. 1 LuftVG zu beachten. Der Copterpilot muss demnach für alle seine Schäden auch verschuldensunabhängig aufkommen. Zur Absicherung eventuell entstehender Haftungsansprüche ist dabei auch für den privaten Copterpiloten der Abschluss einer dementsprechenden Haftpflichtversicherung Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 43 Abs. 2 LuftVG. Gem. § 58 Abs. 1 Nr. 15 a), Abs. 2 LuftVG kann eine Zuwiderhandlung gegen die Versicherungspflicht (auch ohne einen konkreten Schaden) mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.

Für private Nutzer ist der Luftraum über Deutschland dabei zwar zunächst frei. Eine Aufstiegsgenehmigung wird für die private Nutzung daher nicht benötigt. Dennoch hat sich auch der private Pilot über bestehende luftverkehrstechnische Beschränkungen zu informieren. So ergibt sich aus den sog. „ICAO“-Luftraumkarten, ob eine Luftraumbeschränkung für das zu befliegende Gebiet vorliegt. Ausnahme der Erlaubnisfreiheit für private Piloten besteht aber dann u.a., wenn das verwendete Fluggerät beispielsweise ein Abfluggewicht von 5 kg überschreitet, oder ein Verbrennermotor verwendet wird.

Möchte der Nutzer seine Luftaufnahmen gewerblich nutzen, hat dieser eine sog. Aufstiegserlaubnis zu beantragen. Eine solche wird für jedes Bundesland von dem jeweils örtlich zuständigen Luftfahrtamt als sog. Allgemeine Aufstiegserlaubnis, also pauschal für einen bestimmten Zeitraum, erteilt. Wer einen Quadrocopter ohne die gem. § 16 Abs. 1 LuftVG erforderliche Aufstiegserlaubnis betreibt, begeht nach § 43 Nr. 20 LuftVG eine Ordnungswidrigkeit, welche gem. §§ 43 Abs. 1 LuftVO, 58 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 LuftVG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Neben den Bestimmungen des LuftVG hat der Copterpilot zahlreiche weitere Bestimmungen zu beachten. So darf dieser beispielsweise keine fremden Grundstücke betreten, um sein Flugmodell zu starten und zu landen. Hierbei könnte sogar ein strafrechtlich relevanter Hausfriedensbruch vorliegen. Gerade wenn Luftaufnahmen erstellt und veröffentlicht werden sollen, sind darüber hinaus weitere Bestimmungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Datenschutzrechts, des Urheberrechts (sog. „Panoramafreiheit“) und des Kunsturheberrechts tangiert.

Eine detaillierte rechtliche Auseinandersetzung mit den spezifischen Fragen des Betriebs eines Quadrocopters / Multicopters, speziell zu den Fragen des LuftVG und der LuftVO, können Sie im „HighFocus – Blog“ unter http://www.highfocus.de/quadrocopter-recht-teil-1/ nachlesen. Der Autor von http://www.highfocus.de wird sich in einem Folgebeitrag in Kürze speziell mit den Aspekten des Persönlichkeitsschutzes, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts und des Kunsturheberrechts auseinandersetzen.

Wir werden in unserem For-Net-Blog auch künftig zu den spezifischen Themenaufsätzen zum Thema „Private Drohnennutzung“ berichten.

2 Gedanken zu „Game of Drones – rechtliche Bestimmungen der zivilen Drohnen-Nutzung

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