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Smarte Fernseher auf dem Prüfstand

Vernetzte Informationstechnologie erstreckt sich mittlerweile auf sämtliche Bereiche des täglichen Lebens und stellt sowohl das Recht als auch den Rechtsanwender vor immer größere Herausforderungen. Sich einreihend neben den datenschutzrechtlichen Diskussionen rund um Smartphones, Smart-Grids sowie das Smart-Car und seit kurzem auch die Smart-Watch (vgl. Koch/Feifel, ZD-Aktuell 2015, 04551), wird bereits seit längerem über die rechtlichen Anforderungen an Smart-TVs diskutiert. Die zunehmende Konvergenz der Medien bereitet nicht nur dem klassischen Medienrecht große Probleme, sondern führt auch zur steigenden Datenverarbeitung in Bereichen, die tief in die private Sphäre des Nutzers eingreifen („Smart-Homes“ und der „Spion im Wohnzimmer“). So enthielt laut Medienberichten des Endnutzer-Lizenzvertrages für Smart-TVs von Samsung eine Passage, wonach bei der Verwendung der Spracherkennungsfunktion von Smart-TVs die gesprochenen Worte über das Internet an Drittanbieter übermittelt werden konnten. Zwar hat Samsung mittlerweile klargestellt, dass eine Übermittlung nicht dauerhaft erfolge und auch einfach zu deaktivieren sei, dennoch stellt sich in der Folge die Frage, wie überhaupt eine entsprechende Datenverarbeitung durch Smart-TVs zu bewerten ist. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat das Bayerische Landesamt für Datenschutz im Februar nun einen Prüfbericht veröffentlicht (vgl. dazu auch ZD-Aktuell 2015, 04585), in welchem es eine technische Einschätzung der marktbestimmenden Smart-TV-Anbieter vorgenommen hat, um eine datenschutzrechtliche Bewertung dieser Technologie und ihrer Akteure zu erleichtern. Bei Smart-TVs ist, so auch das BayLDA, in technischer Hinsicht insbesondere zu darauf zu achten, welche Daten das Gerät über den sog. Rückkanal (also über das Internet) an Dritte übermittelt werden, bei wem es sich um diese Dritte handelt und welcher Zweck sich hinter der Datenübermittlung verbirgt. Das BayLDA unterscheidet zur Bestimmung der verantwortlichen Stelle zwischen vier Akteuren: dem Gerätehersteller, dem HbbTV-Anbieter (Hybrid Broadcast Broadband TV, also bspw. die Übertragung webbasierte Fernsehprogramme), dem App-Store Betreiber und dem Empfehlungsdienstanbieter (z.B. dem Electronic Programm Guide). Mittels HbbTV lassen sich Zusatzdienste auf dem Fernseher abrufen, unter anderem also Internetinhalte und zusätzliche, über das Internet verfügbare Fernsehprogramme. Dabei stellt das BayLDA fest, das bei 7 von 10 getesteten Sendern ein Tracking des Programmwechsels stattfand, wobei 8 von 10 Sendern den Nutzer hierüber mittels Datenschutzerklärung informierten. Auch bei Nutzung von App-Diensten konnten zum Teil unverschlüsselte Datenflüsse an den App-Store Betreiber festgestellt werden. Smarte Fernseher ermöglichen es so, die Fernsehgewohnheiten und das Surfverhalten ihrer Nutzer zu verfolgen um diese später Werbezwecken zu nutzen und können daher einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Nutzers bewirken. Dementsprechend sind an die Akteure i.R.v. Smart-TVs ähnliche Anforderungen zu stellen wie dies bspw. bei App-Anbietern für Smartphones oder reguläre Internetdienste der Fall ist. Soweit also Web-Dienste über den Fernseher abgerufen und genutzt werden, gelten sowohl für HbbTV-Anbieter als auch für App-Store-Betreiber die Vorschriften des TMG. Nach Beschluss des Düsseldorfer Kreises müssen Endgerätehersteller, Sender sowie alle sonstigen Anbieter von Telemedien entweder eine Einwilligung der Betroffenen einholen oder die geltenden rechtlichen Vorgaben des TMG beachten. Personenbeziehbare Daten der Nutzer dürfen demnach nur verwendet werden, sofern dies zur Erbringung der Dienste oder zu Abrechnungszwecken gem. § 15 Abs. 1 S. 1 TMG erforderlich ist. Zudem ist der Nutzer vor Beginn der Datenübermittlung darüber entsprechend zu informieren. Da beispielsweise die Analyse von Kundendaten nicht „für die Erbringung des Dienstes oder zu Abrechnungszwecken erforderlich“ sein dürfte, kommen für Anbieter nur solche Lösungen in Betracht, bei denen Pseudonyme verwendet werden, der betroffenen Nutzer dem nicht widersprochen hat und vorher über seine Widerspruchsmöglichkeiten hinreichend aufgeklärt wurde. Auch für Hersteller ist zu beachten, dass die Grundeinstellungen der HbbTV-Geräte eine solche Anonymisierung unbeschwert ermöglichen müssen (man denke hier an das Prinzip „Privacy by Default“ durch Verwendung eines sog. „Red Buttons“). Für App-Betreiber als verantwortliche Stelle ist insbesondere an entsprechende Opt-In Optionen für den Nutzer zu denken (vgl. auch dazu umfassend Schmidtmann/Schwiering, ZD 2014, 448).

Weiterführende Literatur:

Karin Schmidtmann   / Sebastian Schwiering, Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei Smart-TV – Zulässigkeit von HbbTV-Applikationen, ZD 2014, 448.

Zu den medienrechtlichen Fragen, bspw. ob Endgerätehersteller auch der Rundfunkregulierung unterfallen können siehe Broemel, ZUM 2012, 866, Hybrid-TV als Regulierungsproblem?; Ladeur/Gostomzyk, CR 2014, 28. <

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Smarter-Datenschutz-fuers-Smart-TV-gefordert-2194978.html

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https://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/SmartTV_Technische%20Pr%C3%BCfung%20Druck.pdf

 

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