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Weiterverkauf-Verbot von eBooks rechtmäßig

Das OLG Hamburg (Urt. 24.03.2015)  hat die Berufung gegen ein Urteil des LG Hamburgs (Az. 10 U 5/11) abgewiesen (http://irights.info/artikel/hanseatisches-oberlandesgericht-gegen-weiterverkauf-von-e-books/25221) und somit die Praxis bestätigt, dass Verlage es den Käufern untersagen können, eBooks und Hörbücher weiterzuverkaufen (http://irights.info/artikel/weiterverkauf-von-e-books-niederlage-fuer-verbraucherschuetzer-doch-lage-weiter-unklar/23895). 

Während Verbraucherschützer die Parallele zu analogen Büchern und Audio-CDs sehen, hält die Gegenseite das Verbot für nötig, um überhaupt den Markt digitaler Bücher am Leben zu halten. Durch das Urteil, welches in einer Linie mit dem Urteil des OLG Hamms (Az. I-22 U 60/13) und OLG Stuttgart (2 U 49/11) steht, wird weiterhin verhindert, dass ein Gebrauchtmarkt für Bücher entstehe.

Fraglich ist wie die Urteile in Bezug zu der Entscheidung des EuGHs im Fall UsedSoft (Urt. v. 03.07.2012 C-128/11) stehen, in welchem der EuGH grundsätzlich den Weiterverkauf von Softwarelizenzen erlaubt. Ein niederländisches Gericht (http://kluwercopyrightblog.com/2015/01/28/the-dutch-courts-apply-usedsoft-to-the-resale-of-ebooks/) hat den EuGH mit einem Vorabentscheidungsgesuch beauftragt (http://www.boersenblatt.net/artikel-rechtsprechung.955131.html).  Die Entscheidung steht noch aus.

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