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BGH schränkt Missbrauch bei Bewertungsportalen ein

Am 01.03.2016 hat der BGH im Rechtsstreit zwischen dem Bewertungsportal www.jameda.de und einem dort bewerteten Zahnarzt, Az.: VI ZR 34/15, zugunsten letzterem entschieden und die Prüfungspflichten von Bewertungsportalen verschärft.

Der Kläger wurde auf der Internetseite www.jameda.de, einem Portal zur Arztsuche und -bewertung, durch einen angeblich von ihm behandelten Patienten mit einer Gesamtnote von 4,8 bewertet. Diese wird durch verschiedene Einzelnoten errechnet, die anhand einer an Schulnoten orientierten Skala vergeben werden.

Der Arzt bestritt den betreffenden Patienten je behandelt zu haben und forderte die Plattformbetreiber dazu auf, die negative Bewertung zu entfernen. Zwar wurde der verantwortliche Nutzer durch die Beklagte über die Beanstandung unterrichtet, jedoch wurde seine Antwort dem Kläger aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht mitgeteilt und die Bewertung nicht entfernt.
Im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage und speziell § 12 Abs. 2 TMG sind sowohl Bewertungsportale im Internet generell, als auch die dortige anonyme Bewertung erlaubt, vgl. BGH – Urteil von 2014, Az. VI ZR 345/13.

Das LG Köln gab der Unterlassungsklage des Arztes zunächst statt. Auf Berufung der Plattformbetreiber hin wies das OLG Köln die Klage allerdings ab. In letzter Instanz hob der Bundesgerichtshof nunmehr jedoch das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an selbiges zurück.

Der Portalbetreiber als Diensteanbieter haftet nach dem TMG jedenfalls für eigene Inhalte oder solche, die er sich zu eigen gemacht hat. Die beanstandete Bewertung sei indessen, so der BGH, keine derartige. In Fällen von fremden Inhalten, wie den Nutzerbewertungen, trifft die Betreiber allerdings eine spezifische Prüfungspflicht, die sich je nach Einzelfall bestimmt. Diese haben die Portalbetreiber im vorliegenden Fall verletzt.

Das ohnehin erhöhte Risiko von Persönlichkeitsverletzungen bei Bewertungsportalen werde durch die Anonymität der Nutzer sowie den erschwerten Möglichkeiten der Betroffenen gegen die Verantwortlichen direkt vorzugehen noch zusätzlich erhöht. Als Folge dessen sei die Beklagte dazu verpflichtet in vergleichbaren Fällen vom Nutzer den Behandlungskontakt belegende Unterlagen und eine ausführliche Beschreibung der Behandlung zu fordern. Diese Unterlagen müsse sie sorgfältig prüfen und dem Bewerteten alle Information, sofern diese im Einklang mit § 12 Abs. 2 TMG stehen, weiterleiten.

Bewertungsportale gibt es nicht nur für Ärzte, sondern auch für zahlreiche andere Branchen, sodass das Urteil des BGH weitreichende Folgen hat: der anonymen Bewertung werden Grenzen gesetzt, der Schutz des Persönlichkeitsrechts wird verstärkt und den Betroffenen wird so ermöglicht, sich besser zur Wehr setzen zu können.

http://www.sueddeutsche.de/news/panorama/urteile-bgh-schraenkt-missbrauch-bei-bewertungsportalen-ein-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-1603http://www.sueddeutsche.de/news/panorama/urteile-bgh-schraenkt-missbrauch-bei-bewertungsportalen-ein-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160301-99-4158201-99-41582

http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/219-bgh-staerkt-die-rechte-betroffener-bei-negativbewertungen-im-internet-urteil-vom-01-03-2016-az-vi-zr-34-15.html

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-vizr3415-haftung-bewertungen-anonoym-portalbetreiber-muessen-aktiv-werden/
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=73851&linked=pm

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