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OLG Jena: Anwälte müssen E-Mails von Mandanten während der Kanzleiöffnungszeiten lesen

In seinem Beschluss vom 19.02.2016, Az.: 1 W 591/15 hat das OLG Jena für Recht erkannt, dass Anwälte E-Mails zu Bürozeiten lesen müssen, sofern sie ihren Mandanten anbieten, per E-Mail zu kommunizieren.

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Anwalt, der seinen Mandanten anbot, via E-Mail zu kommunizieren. Dieser hatte am 27.05.2015 abends mit seinem Mandanten telefoniert und mit ihm über ein Klageverfahren gesprochen. Tags darauf, am 28.05.2015 um 00:08 Uhr teilte ihm der Mandant per E-Mail mit, dass „in der gestern Abend telefonisch angesprochenen Sache eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig“ sei. Mit am 28.05.2015 um 08:56 Uhr bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zeigte der Anwalt die Vertretung des Antragsgegners in dem Klageverfahren an und beantragte Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 legte der Anwalt das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.

Am 31.07.2015 beantragte der Anwalt gemäß § 11 RVG die Festsetzung seiner Vergütung in einer Gesamthöhe von 2.348,94 EUR.

Mit Beschluss vom 24.11.2015, Az.: 2 O 297/15 setzte das LG Meiningen eine Vergütung samt Zustellungskosten i.H.v.  2.352,44 EUR fest.

Dagegen wendete sich der Mandant gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Absatz 3 S. 1, 567 ff. ZPO beim zuständigen OLG Jena mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

Das OLG Jena bestätigte mit Ausnahme der Kostenhöhe den Beschluss des LG Meiningen:

Demnach ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 RVG VV entstanden. Gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV entsteht sie für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Wie schon der BGH in seinem Beschluss vom 23.11.2006, Az.: I ZB 39/06, Rn. 18 festgestellt hatte, fällt dies bereits durch die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen an. D.h. jede Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bringt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen. Sie muss dabei nicht notwendig dem Gericht gegenüber erfolgen.

Die Verfahrensgebühr ist aber nicht in voller Höhe von 1,3 anzusetzen, sondern nur in Höhe von 0,8, so das OLG.

Zwar hat der Antragsteller hier einen Schriftsatz eingereicht, der einen Klageabweisungsantrag enthält. Dennoch ist nur eine reduzierte Gebühr festzusetzen, weil der Antragsgegner den Auftrag vor Einreichung des Schriftsatzes widerrufen hatte.

Wird trotz zuvor eingegangenen Widerrufs gemäß § 671 Abs. 1 BGB des Auftragsgebers per E-Mail ein Schriftsatz mit Sachanträgen bei Gericht eingereicht, entsteht nur eine beschränkte Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 RVG. Eröffnet der Rechtsanwalt eine Kommunikation über E-Mail, muss er dafür Sorge tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt.

Aus dem Briefkopf des Anwalts geht hervor, dass seine Kanzlei ab 08:00 Uhr geöffnet hat. Bis zur Versendung des Schriftsatzes am 28.05.2015 um 08:56 Uhr hätte er fast eine Stunde Zeit gehabt, die E-Mail seines Mandanten zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte seine weitere Tätigkeit in dem Falle einstellen müssen, so das OLG.

http://blog.beck.de/2016/03/17/mails-sollte-man-als-anwalt-lesen

https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/anwaelte-sollten-mails-von-mandanten-gleich-zum-buerostart-lesen_222_345720.html

 

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