Nachdem der Deutsche Bundestag am 02.06.2016 mit den Stimmen der Regierungskoalition den Änderungsentwurf des TMG (BT- Drs. 18/6745; BT-Drs 18/8645) angenommen hatte, bestätigte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 17.06.2016 die Gesetzesänderung.
Die wesentliche Neuerung hierbei ist der neu gefasste § 8 Abs. 3 TMG, welcher die Störerhaftung bei öffentlichen WLANs abschafft. Danach soll sich jeder Diensteanbieter künftig auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG berufen können. Union und SPD wollten damit das Abmahnrisiko aus der Welt schaffen, dem Betreiber eines öffentlichen WLAN ausgesetzt sind.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes sollen neben Access Providern sowie Festnetzanbietern auch Private und Unternehmen, die ihren Nutzern WLAN anbieten nicht für deren Verhalten im Netz haften.
Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Gesetzentwurf. Sie befürchten trotz der Gesetzesänderung Abmahnrisiken für die Betreiber von WLAN-Hotspots. § 8 Abs. 3 TMG befreit den Betreiber nämlich nicht von der Haftung für Urheberrechtsverstöße, sodass die Mittel der Abmahnung und Unterlassungsklage für solche Verstöße weiterhin bestehen. Die Störerhaftung sei mit der Novelle überhaupt nicht beseitigt worden, sagte Konstantin von Notz, der netzpolitische Sprecher der Grünen. Stattdessen werde eine Entscheidung den Gerichten überlassen.
Obwohl Experten im Bundesrat in der Gesetzesänderung eine mögliche Schwäche sahen, da eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen bliebe, folgte der Bundesrat nicht dem Vorschlag der Experten, die Bundesregierung zu einer zeitnahem Überprüfung der Wirksamkeit aufzufordern.
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