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Grenzen der Satire in den Medien – Der Fall Böhmermann

Fernsehmoderator und Komödiant  Jan Böhmermann sorgte 2016 in den Medien für erheblichen Aufruhr, als er in der von ihm moderierten Fernsehsendung Neo Magazine Royale ein Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“[1] vortrug. In diesem kritisiert er das türkische Staatsoberhaupt Recep Tayyip Erdogan massiv für seinen Umgang mit der Meinungsfreiheit und Menschenwürde.

Böhmermann nutzt das Gedicht, um dem türkischen Staatspräsidenten unter anderem Menschenrechtsverletzungen vorzuwerfen, wobei er auf teils ehrrührigen Aussagen zurückgriff. Vorab erläuterte Böhmermann dem Publikum was unter Schmähkritik zu verstehen sei und dass diese in Deutschland unter Strafe gestellt sei. In einem nachträglichen Statement konkretisierte er seine Aussagen und stellte klar, dass es sich um einen Witz mit kritischem Hintergrund gehandelt habe.[2]

Ursprünglich verlangte Erdogan von der Bundesrepublik die Strafverfolgung gemäß §§ 103, 185 StGB – der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten. Das Verfahren wurde schließlich von der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt – man konnte Böhmermann keinen Beleidigungsvorsatz nachweisen.[3]

Der vorliegende Beschluss des LG Hamburg[4] setzte sich mit einem möglichen Unterlassungsanspruchs Erdogans aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1, 2 GG bzw. Art. 8 EMRK bezüglich bestimmter Stellen des Gedichts auseinander.

In den Gründen kam das Gericht zu der Ansicht, dass es sich bei dem Gedicht um eine Form von verfassungsrechtlich geschützter Kunst gem. Art. 5 Abs. 3 GG handele und unter den weit ausformulierten Kunstbegriff des Bundesverfassungsgerichts subsumiert werden könne[5]. Zu diesem Ergebnis gelang es durch eine Abwägung zwischen der (grundsätzlich schrankenlos) gewährleisteten Kunstfreiheit  und der Meinungsfreiheit des Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1, 3 GG; Art. 10 EMRK einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK andererseits.

Als Leitgedanke einer solchen Abwägung kann ein Zitat von Kurt Tucholsky[6], welches im Jahr 1919 im Berliner Tagesblatt veröffentlicht wurde, herangezogen werden.  In diesem befasste sich Tucholsky mit der Frage, was Satire alles dürfe – seine Antwort darauf: Alles.

Weitergehend relativierte er seine Aussage und schrieb, dass Satire zwar alles dürfe, aber sich nicht alles Satire nennen könne.[7]

Das LG Hamburg differenziert in seiner Entscheidung zunächst zwischen dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere in Bezug auf die Präsentation und dem politischen Zusammenhang, des Gedichts. Die Grenze der Satire sei, nach Ansicht des LG Hamburg, dort anzutreffen, wo es sich nur noch um eine reine Schmähung oder Formalbeleidigung handele beziehungsweise die Menschenwürde angetastet werde.[8] Aus diesem Grundsatz folgert das Gericht, dass das Gedicht grundsätzlich als Satire zu werten sei, insbesondere da Erdogan, in seiner Funktion als Staatsoberhaupt, mit ausgeprägter Kritik umgehen können müsse[9].

Jedoch befand das Gericht, dass das Erscheinungsbild durchaus ehrverletzende Elemente aufweise. Vor allem diffamierende rassistische Äußerungen und sexuelle Anspielungen werden kritisiert. Beispielhaft heißt es in einer Passage des Gedichts „am liebsten mag er Ziegen ficken und dabei Kinderpornos schauen“.[10]

Zusammenfassend stellt das Gericht letztlich fest, dass das Gedicht ohne die ehrrührigen Passagen weiterhin zulässig sei, da Böhmermann zum größten Teil tatsächliche Vorkommnisse in der Türkei überspitzt dargestellt habe.

Im Ergebnis lässt sich die Entscheidung des LG nachvollziehen. Sie versucht  einen möglichst schonenden Ausgleich  zwischen den meinungsbildenden Grundrechten einerseits und persönlichkeitsschützenden Grundrechten andererseits zu finden.[11] Jedoch bleibt zu beachten, dass insbesondere das Grundrecht der Meinungsfreiheit „als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“[12] darstellt und es daher kritisch zu betrachten ist, einzelne Passagen, welche als Satire dienen sollen, zu untersagen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass damit hoch politische Themen aufgegriffen werden sollten.

Des Weiteren wird auch die Kunstfreiheit stark eingeschränkt, welche sich auch in der Präsentation von Satire manifestiert und grundsätzlich schrankenlos gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 3 GG). Allerdings, und so der vorliegende Fall, kann kollidierendes Verfassungsrecht die Kunstfreiheit einschränken, wobei insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht kommt.[13] Auch im Bereich der Kunstfreiheit ist der Konflikt durch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte aufzulösen.[14] Dies berücksichtigt das Gericht bei seiner Entscheidung insbesondere dadurch, dass der geltend gemachte Anspruch überwiegend zurückgewiesen wurde. So führt das Gericht aus, dass zwar Teile des Gedichts „schmähend und ehrverletzend“ sind und daher den Unterlassungsanspruch begründen, weite Teile jedoch „in zulässiger Form harsche Kritik an der Politik des Antragstellers“ äußert. [15]

 

[1] Das Gedicht kann in Ziffer I. des Tenors des Beschl. des LG Hamburg v. 17.05.2016, GRUR-RS 2016, 10979, nachgelesen werden.

[2] Böhmermann, Böhmermann-Affäre: Persönliche Stellungnahme von Jan Böhmermann zur Sache. Online:  https://www.youtube.com/watch?v=T3SzUdeVewo (abgerufen am 16. Februar 2017).

[3] Redaktion beck-aktuell, „Schmähkritik“: Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Erdogan-Beleidigung eingestellt. Online: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2004544.htm&showParallelFundstellenReadable=False (abgerufen am 16. Februar 2017).

[4] LG Hamburg, Beschl v. 17.05.2016 – Az. 324 O 255/16 – GRUR-RS 2016, 10979

[5] LG Hamburg, Beschl. v. 17.05.2016, GRUR-RS 2016, 10979.

[6] Abbate, Darf Satire wirklich alles? Online: http://www.goethe.de/ins/cz/prj/jug/the/hum/de14866902.htm (Abgerufen am 08.03.17).

[7] Die Zeit, Bericht: Der größte anzunehmende Witz. Online: http://www.zeit.de/kultur/2016-10/jan-boehmermann-schmaehkritik-urteil-recep-tayyip-erdogan-satire (Abgerufen am 08.03.17).

[8] LG Hamburg Beschl. v. 17.05.2016, GRUR-RS 2016, 10979.

[9] LG Hamburg Beschl. v. 17.05.2016, GRUR-RS 2016, 10979.

[10] LG Hamburg Beschl. v. 17.05.2016, GRUR-RS 2016, 10979.

[11] Söder, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 823 BGB Rn. 128.

[12] BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/57 – BVerfGE 7, 198 („Lüth“).

[13] Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 78. EL September 2016, Art. 2 Rn. 246.

[14] Seitz/Walter, ZUM 2016, 817, 818.

[15] LG Hamburg Beschl. v. 17.05.2016, GRUR-RS 2016, 10979.

Der Text wurde in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Martin Scheurer verfasst

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