AllgemeinDatenschutzInternetrecht

Das Fernmeldegeheimnis verbietet Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte an die Erben eines Account-Inhabers mitzuteilen

Mit Berufungsurteil vom 31. Mai 2017 (Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16) entschied das Kammergericht Berlin, dass Facebook grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Eltern einer verstorbenen Nutzerin des Dienstes Zugang zu deren Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Ein derartiger Anspruch kann sich zwar grundsätzlich aus § 1922 BGB ergeben, ist aber im konkreten Fall aufgrund des Telekommunikationsgeheimnisses gem. § 88 Abs. 3 TKG jedenfalls nicht durchsetzbar. Das durch Facebook angefochtene Urteil des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 (Landgericht Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2015 – Az.: 20 O 172/15; Vgl. dazu: Leeb, Entscheidungskommentar zum Beschluss des LG Berlin v. 17.12.2015, K&R 2016, 135 ff. ) war entsprechend abzuändern und die Klage der Mutter abzuweisen.

Zumindest teilweise in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (( Vgl.: Landgericht Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2015 – Az.: 20 O 172/15, S. 7. )) geht das Kammergericht davon aus, dass der Eintritt der Eltern als Miterbengemeinschaft in die Rechts- und Pflichtenstellung des zwischen deren Tochter und Facebook geschlossenen Vertrags möglich ist, „digitaler Nachlass“ dagegen kein vererbliches Sondervermögen o.ä. darstellt. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 19. )) Auch führt das stark personalisierte Nutzerprofil nicht zu einer sich bereits aus dem Wesen des Vertrags ergebenden Unvererblichkeit, § 399 BGB analog, etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen Facebooks. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 20. )) Welche Rechte sich hieraus ergeben, insbesondere ob sich ein Anspruch auf Zugang zum Benutzer-Account ableiten lässt, wurde im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich offen gelassen. (( Für diesen Anspruch die herrschende Meinung in der Literatur, zweifelnd KG Berlin, vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 24-25. ))

Einer Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs stände jedenfalls das Fernmeldegeheimnis entgegen, das auch den Schutz der Kommunikationspartner der Tochter erfasst. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 25. )) An dieses ist Facebook in seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung gem. § 88 Abs. 3 TKG auch umfassend gebunden, da auf die Kommunikation über die Server des Diensteanbieters die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (( Vgl.: BVerfG, Urt. v. 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 – NJW 2009, 2431. )) bezüglich der E-Mail-Kommunikation aufgrund identischer Interessenlage anwendbar ist. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 32. )) Im Ergebnis entfällt daher der Schutz des Fernmeldegeheimnisses auch nicht mit Abschluss des unmittelbaren Kommunikationsvorgangs. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 31. ))

Die Weitergabe der Informationen an die Eltern kann nach Auffassung des Kammergerichts auch nicht, anders noch die Vorinstanz, ((Vgl. Landgericht Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2015 – Az.: 20 O 172/15, S. 12. )) auf etwaige Ausnahmetatbestände des TKG oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gestützt werden. Eine Ausnahme ergibt sich nicht aus § 88 Abs. 3 S. 1-2 TKG. Erforderlich für die geschäftsmäßige Erbringung ist nur, was der technischen Ermöglichung und Aufrechterhaltung des angebotenen Dienstes dient, die Erfüllung eines etwaig bestehenden Anspruchs auf Zugang ist hiervon nicht erfasst. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 33. )) Auch die Ausnahme aus § 88 Abs. 3 S. 3 TKG, das Vorhandensein einer gesetzliche Regelung, ist insbesondere aufgrund der Anforderung des „Kleinen Zitiergebots“ nicht zielführend. (( Vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 35-41. ))

Weitere Anspruchsgrundlagen, etwa Schadensersatz, gerichtet auf Naturalrestitution und damit Rückgängigmachung des Gedenkstatus, das elterliche Sorgerecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder eine analoge Anwendung des § 34 BDSG greifen ebenfalls nicht, (( Vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 45-50. )) sodass im Ergebnis kein Anspruch gegen Facebook besteht.

Erwähnenswert ist auch, dass die Einräumung eines getrennten Zugangs abzüglich der Kommunikationsinhalte, selbst wenn dies möglich wäre und das Vorhandensein anderer Daten entsprechend dargelegt würde, tendenziell abgelehnt wird. (( Kammergericht Berlin, Urt. v. 31. Mai 2017 – Az.: 21 U/16, S. 45. ))

Brand/Scheurer

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