Die Ende 2015 beschlossene Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung (§§ 113b Abs. 3 TKG i.V.m. § 150 Abs. 13 TKG) wird nun doch nicht wie ursprünglich geplant seit dem 01.07.2017 durchgesetzt, sondern bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen ausgesetzt. Die Bundesnetzagentur sieht nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorerst von Anordnungen oder anderen Maßnahmen zur Durchsetzung der Speicherpflicht ab.1
Das VG Köln konnte in seiner Eilentscheidung im Januar dieses Jahres (Az: 9 L 1009/16) noch keine Anzeichen für eine Rechtswidrigkeit erkennen. Geklagt hatte das Münchener Unternehmen „Spacenet“, das durch die Umsetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung der Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 14 GG) sowie Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) sah. Des Weiteren wäre das Gesetz auch im Lichte der EU-Grundrechtscharta sowie der europäischen Dienstleistungsfreiheit rechtswidrig.2
Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 13 B 238/17) hebt diese Entscheidung nun auf und widerspricht dem VG Köln vor allem in Bezug auf die Frage der Europarechtswidrigkeit der Speicherpflicht. Die Richter verweisen im Speziellen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2016 (Az: C-203/15 und C-698/15), in dem die anlasslose Speicherung als unzulässig abgelehnt wurde. Erlaubt sei in engen Grenzen nur eine gezielte Speicherpflicht.3
Das OVG folgt mit seiner Entscheidung einer im Schrifttum weit verbreiteten Ansicht, wonach auch die jetzige Form der Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig sei. Eine vormalige gesetzliche Regelung hatte das BVerfG im Jahre 2007 für verfassungswidrig erklärt (Az: 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 zur Speicherpflicht, 1 BvR 603/05). Insbesondere das oben erwähnte Urteil des EuGH hatte die Diskussion um die neue Fassung der Speicherpflicht wieder entfacht. Schon die Sinnhaftigkeit der Regelung in Bezug auf die vermeintliche Verbesserung der Strafverfolgung wird hierbei in Frage gestellt. Nach einer Studie des BKA aus dem Jahr 2007 würde sich durch die (damalige Form der) Vorratsdatenspeicherung nur eine Erhöhung der Aufklärungsquote von 55% auf 55,006% ermöglichen lassen.4
Nachdem das Urteil des OVG nur Rechtswirkung für das Unternehmen „Spacenet“ entfaltete, herrschte kurzzeitig Unsicherheit, inwiefern die Vorratsdatenspeicherung nun ab Anfang Juli Anwendung fände. Die klare und unmissverständliche Aussage der Bundesnetzagentur, die Rechtsverfolgung bei Verstößen gegen die Speicherpflicht zumindest bis zur Hauptsacheentscheidung des OVG-NRW nicht anzustrengen lässt diese Unsicherheit nun entfallen.5
Es bleibt nun abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung nun doch von der Rechtmäßigkeit der Regelung ausgeht, bislang erscheint ein finales Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung indes noch in weiter Ferne. Der EU-Rat möchte derweil schon eine neue europaweite Regelung für die anlasslose Speicherpflicht ausloten. Hierzu soll nun zunächst eine Expertenkommission Lösungsansätze erarbeiten.6
1http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesnetzagentur-pflicht-zur-vorratsdatenspeicherung-ist-ausgesetzt/19991328.html
2https://www.noerr.com/de/newsroom/News/vg-k%C3%B6ln-provider-scheitert-mit-eilantrag-gegen-vorratsdatenspeicherung.aspx
3https://www.golem.de/news/klare-vorgaben-eugh-lehnt-anlasslose-vorratsdatenspeicherung-ab-1612-125185.html
4https://www.heise.de/newsticker/meldung/Vorratsdatenspeicherung-fuer-eine-0-006-Prozentpunkte-hoehere-Aufklaerungsquote-151466.html
5https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesnetzagentur-setzt-Vorratsdatenspeicherung-aus-3757527.html?artikelseite=all
6https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Staaten-wollen-neue-Regeln-zur-Vorratsdatenspeicherung-3767450.html