InternetrechtNetzpolitikTelemedienrecht

Die Beleidigungen im Internet am Beispiel von „Deepfakes“

Veröffentlicht

Im Film „Jurassic Park“ von 1993 wurde das versehentlich aufgenommene Gesicht eines Stuntdoubles in Postproduktion durch ein anderes Gesicht ausgetauscht. Heute ist dies theoretisch auch zuhause möglich:   Bei der Durchsicht von ca. vierhundert bis fünfhundert Bildern kann ein Computer in etwa sechs bis zwölf Stunden lernen, Mimik und Gesichtszüge der abgebildeten Person nachzuahmen und in andere Bilder oder Videos einzufügen. Meist reicht das Wissen des Computers zwar nur für die Erstellung kurzer Videoabschnitte (sog. Gifs); die University of Washington hat es jedoch bereits im vergangenen Sommer geschafft, ein Video des ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama zu manipulieren und ihm fremde Worte in den Mund zu legen. Auf einzelnen Onlineforen wird die digitale Gesichtsretusche hingegen verwendet, um das Gesicht prominenter Personen in Pornofilme einzufügen. Benannt ist der hierfür verwendete Algorithmus nach seinem mutmaßlichen Schöpfer: dem Reddit-User „deepfake“. Dieser hat das von ihm erstellte Programm mittlerweile auch für andere Nutzer zugänglich gemacht und damit einen Trend auf der Onlineplattform ausgelöst.

Zwar ist es erfreulich, dass sich viele Menschen mit maschinellem Lernen beschäftigen. Ein solcher „Fake Porn“ verletzt aber die persönliche Ehre der betroffenen Person und ihre Rechte am eigenen Bild und kann damit strafrechtliche, aber auch zivilrechtliche Konsequenzen, wie Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Aus strafrechtlicher Sicht können etwa Beleidigungsdelikte verwirklicht sein. Der folgende Beitrag soll sich auf diesen strafrechtlichen Aspekt beschränken und will am Beispiel der „Deepfakes“ auf einige Besonderheiten bei Beleidigungsdelikten (§§ 185 ff. StGB) im Netz eingehen.

Die Kundgabe einer ehrenrührigen Äußerung im Netz

Tathandlung und Taterfolg der §§ 185 ff. StGB ist die Kundgabe eigener Missachtung. Wenn diese Kundgabe in Deutschland erfolgt, ist das Strafgesetzbuch gem. §§ 39 Abs. 1 StGB anwendbar. Es gilt also unabhängig von der Staatsangehörigkeit der beleidigten Person und ist daher auch bei den wohl häufigsten „Deepfakes“ einschlägig, die US-amerikanische Schauspielerinnen „abbilden“.

Die Kundgabe der Missachtung erfolgt durch das Hochladen ins Internet. Es ist jedoch möglich, dass sich andere Personen fremde, ehrverletzende Aussagen zu eigen machen. Wird eine fremde Kundgabe als eigene wiedergegeben, liegt eine neue eigene Kundgabe und damit ein neues Beleidigungsdelikt vor. Eine solche eigene Kundgabe soll etwa durch das „Liken“ oder „Sharen“ erfolgen, weil der Täter die Verbreitung des ehrverletzenden Inhalts auf diese Weise selbstständig fördere und damit in Abgrenzung zur Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) sowohl Tatherrschaft als auch Täterwillen besitze. Zumindest für das „Liken“ ist dies jedoch umstritten. Kritiker argumentieren, dass jemand, der einen beleidigenden Internetbeitrag „like“ zwar mit diesem Beitrag solidarisiere; er könne jedoch keinen direkten Einfluss auf den Ausgangsbeitrag ausüben und sei damit als Teilnehmer anzusehen. Nach dieser Ansicht, wird der, der einen beleidigenden Beitrag likt, milder bestraft als der, der diesen hochlädt (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Eventuell wäre er sogar straflos zu stellen, denn ein Beleidigungsdelikt ist bereits vollendet, wenn ein Dritter den ehrenrührigen Inhalt zur Kenntnis nimmt. Dies wird im Internet regelmäßig noch vor dem Geben des „Likes“ der Fall sein. Nach umstrittener Ansicht ist eine nachträgliche Teilnahme an bereits vollendeten Delikten jedoch nicht möglich und damit straflos. Dieser Auffassung hat sich die Rechtsprechung jedoch, jedenfalls in Diebstahlsfällen, nicht angeschlossen. Auch wer einen beleidigenden „Deepfake“ lediglich “likt“, könnte daher wohl wegen Beleidigungsdelikten verurteilt werden.

 Löscht ein Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 Telemediengesetz (TMG) einen „Deepfake“ nicht, obwohl er sichere Kenntnis von dessen beleidigendem Inhalt hat, kann er sich außerdem wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar machen, sofern sich die hierfür notwendige Garantenstellung (§ 13 StGB) aus Vertrag oder einer behördlichen oder gerichtlichen Sperrverfügung ergibt.

Erhöhte Strafbarkeit im Internet?

Im Internet kann eine Beleidigung unter Umständen zur öffentlichen Diffamierung werden, gerade auch weil die gesteigerte Anonymität und ein fehlendes Bewusstsein über die Strafbarkeit virtuellen Handelns einen „rauen Umgangston“ fördern. Ehrverletzungen im Internet werden daher beispielsweise in Österreich anders bestraft. Auch die Forschungsstelle For..Net hat auf Initiative der ARAG SE ein Cybermobbing-Gesetz entworfen, das Ehrverletzungen im Internet mit härteren Strafen bedroht. Einige Erläuterungen dazu finden Sie hier. Eine solche Strafandrohung wäre jedoch vielleicht gar nicht notwendig, wenn wir zum einen anerkennen, dass das Netz keinen rechtsfreien Raum darstellt, und zum anderen respektvoll miteinander umgehen. Vielleicht trägt ein „Shitstorm“ auf die „Fake Porn Industrie“ ein wenig dazu bei.

Quellen

http://www.zeit.de/digital/internet/2018-01/kuenstliche-intelligenz-deepfakes-porno-face-swap/seite-2

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/kuenstliche-intelligenz/fake-porns-mit-ki-werden-promis-in-pornos-eingebaut-15419920.html

http://www.zeit.de/digital/internet/2018-01/kuenstliche-intelligenz-deepfakes-porno-face-swap

https://www.heise.de/download/product/deepfakes-fakeapp

http://www.uni-passau.de/bereiche/presse/pressemeldungen/meldung/detail/fuer-wirksamen-persoenlichkeitsschutz-im-internet-passauer-forschungsstelle-fornet-entwirft-cybermobbing-gesetz/

Zaczyk in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, Vorbemerkungen zu §§ 185 ff, Rn. 22a

Regge/Pegel in: MüKoStGB, 3. Auflage 2017, § 185 Rn. 8

Zaczyk in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 185 Rn. 19

Krischker „„Gefällt mir“, „Geteilt“, „Beleidigt“? – Die Internetbeleidigung in sozialen Netzwerken“ in: JA 07/2017 S. 488, 489 ff.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*