InternetrechtWettbewerbsrecht

BGH: AdBlock Plus stellt keinen Verstoß gegen das UWG dar

Veröffentlicht

Für viele Menschen sind sie heute nicht mehr aus dem digitalen Alltag wegzudenken und stellen eines der wichtigsten Browser-Plug-Ins dar: Werbeblockerprogramme, sogenannte „Adblocker“. Durch sie werden auf Internetseiten etwaige Werbeeinblendungen unterdrückt oder je nach Filtereinstellung auf einen gewissen Umfang reduziert. 2017 gaben 51% der Nutzer von Desktop-PCs bzw. Laptops in Deutschland an, ein solches Angebot zu nutzen (Quelle: Statista). In dementsprechend großem Umfang gestalten sich so die Umsatzeinbußen von Unternehmen, die ihre Internetangebote durch den Verkauf von Werbeflächen monetarisieren und finanzieren.

In einem medienwirksamen Urteil hat der BGH nun am 19.04.2018 (BGH, Urt. v. 19.04.2018, Az. I ZR 154/16) entschieden, dass das Vertreiben eines solchen Adblockers keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt und hat damit einen Unterlassungsanspruch des Klägers abgelehnt.

 

Beklagter war im vorliegenden Fall die Eyeo GmbH, die die Software „AdBlock Plus“ für alle gängigen Internetbrowser als Plug-In vertreibt.

Das Programm ermöglicht dem Nutzer, gezielt auf einzelnen oder breit gefächert mit Hilfe von frei verfügbaren Datenbanken auf mehreren Internetseiten jegliche Art von Werbung im gewünschten Umfang zu unterdrücken. Standardmäßig ist bei der erstmaligen Installation eine sogenannte „Easy-List“ und eine „Acceptable Ads List“ Filterliste installiert; der Nutzer kann diese modifizieren bzw. deaktivieren. Ersteres ist eine durch die Community erstellte „Blacklist“ und enthält  geblockte Inhalte. Die zweite Liste wird von Eyeo selbst geführt und stellt eine „Whitelist“ dar, durch die trotz aktiviertem Adblocker Werbung angezeigt wird. Die Einblendungen müssen dafür bestimmten Kriterien entsprechen, welche unter anderem die Größe, Position und die Unterscheidbarkeit vom Seiteninhalt betreffen. Webseitenbetreiber, die mit ihren Anzeigen an dem Acceptable-Ads-Programm teilnehmen wollen, müssen zu diesem Zweck mit dem Unternehmen in Kontakt treten und ab einer gewissen Reichweite auch eine Umsatzbeteiligung von circa 30% der generierten Werbeeinnahmen an die Eyeo GmbH zahlen.

 

Gegen dieses Modell klagte nun der Axel-Springer-Verlag, Betreiber von Webseiten wie „Bild.de“ und „Welt.de“ vor dem LG Köln (Urt. v. 29. September 2015, Az. 33 O 132/14) und berief sich dabei unter anderem auf eine Verletzung der §§ 34 Nr. 10 UWG (alte Fassung) durch das Blocken der Werbung und der anschließenden Forderung eines Entgelts für das erneute Anzeigen ebendieser. Das Gericht sah hierin jedoch weder eine unlautere Handlung, noch eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers als gegeben an.

Das OLG Köln (Urt. v. vom 24. Juni 2016, Az. 6 U 149/15) nahm dagegen sowohl in Bezug auf die Whitelist als auch auf die Blacklists eine unzulässige aggressive Wettbewerbshandlung nach § 4a UWG an. Die Argumentation der Eyeo GmbH, dass es sich bei AdBlock Plus um ein kostenloses Angebot handele und eine geschäftliche Handlung wenigstens in Bezug auf die Blacklist-Funktion damit nicht vorliege, lehnte das Gericht mit dem Hinweis drauf ab, dass erst durch die Verwendung der Unterdrückungsfunktion der Bedarf für eine mit Kosten verbundene Whitelist entstehe und das Anbieten von sogenannten „Freemium-Leistung“ (Anm.: die Aufteilung in ein kostenloses Basisprodukt und ein gegen Aufpreis erhältliches Komplettpaket) ein dem Internetzeitalter immanentes Geschäftsmodell darstelle.  Das Gericht erkannte zwar an, dass durch die verminderten Werbeeinblendungen dem Seitenbetreiber Umsatzeinbußen entstehen, lehnte jedoch eine Schädigungsabsicht ab und sah den Umfang der Einbußen als nicht übermäßig beeinträchtigend an. Eine gezielte Behinderung wurde damit auch hier abgelehnt.

Der BGH bestätigte nun ebenfalls, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliege. Es könne der Eyeo GmbH nicht darauf ankommen, Seitenbetreiber vom Markt zu verdrängen, da deren Existenz die Voraussetzung für dieses Geschäftsmodell sei. Weiterhin wurde betont, dass die Benutzung des AdBlocker Plus auf einer autonomen Entscheidung des Einzelnen basiere. Auch wurde angemerkt, dass es dem Seitenbetreiber möglich sei, sich durch technische Maßnahmen zu schützen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Praxis der Werbeunterdrückung das Konzept kostenloser Inhalte im Internet zerstören würde, wurde auch eine allgemeine Marktbehinderung abgelehnt.

Während das OLG Köln noch davon ausging,  dass zwar das Blocken von Werbung und das Anbieten von kostenpflichtigen Whitelists per se zulässig sei, dies jedoch in Verbindung mit der ausgeprägten Machtposition von AdBlock Plus im Werbemarkt dennoch eine Beeinflussung der Werbekunden in Richtung der von der Unterdrückung ausgenommenen Seiten darstelle, sah der BGH eine solche Beeinflussung nicht als gegeben.

 

Der Leiter der Abteilung Medienrecht beim Axel-Springer-Verlag Claas-Hendrik  Soehring kündigte an, man werde Verfassungsbeschwerde einlegen, weil man in dieser Entscheidung eine Verletzung der Pressefreiheit sehe, da „(…) Werbeblocker die Integrität von Onlinemedien und deren Finanzierung gezielt zerstören.“

Für Betreiber von Internetseiten mit Werbeanzeigen bedeutet dies, dass die Werbeunterdrückung weiterhin zähneknirschend hinzunehmen ist oder aber auf technische Schutzmaßnahmen zurückgegriffen werden muss. So werden schon bei zahlreichen Internetangeboten die Nutzer eines Adblockers identifiziert und entweder ganz am Besuch der Webseite gehindert oder durch einen Hinweis darum gebeten, diesen zu deaktivieren. Vor allem im Bereich der Zeitungsverlage lässt sich der Trend zu sogenannten „Paywalls“ erkennen, Inhalte werden hier erst nach der Entrichtung einer Gebühr sichtbar. Ob diese Methode der Finanzierung auf Dauer Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

 

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/710968/umfrage/umfrage-zur-nutzung-von-adblockern-nach-endgeraeten-in-deutschland/

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=82856&linked=pm

 

https://easylist.to/easylistgermany/easylistgermany.txt

https://adblockplus.org

https://www.internetworld.de/online-marketing/adblocker/steckt-adblocker-urteil-1532915.html

https://de.reuters.com/article/deutschland-werbeblocker-springer-idDEKBN1HQ2IT

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*