Allgemein

Das „Dashcam“-Urteil des BGH und seine Relevanz für Autofahrer

Dashcams (Videokameras zur Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens) haben mittlerweile einen festen Platz in deutschen Autos gefunden. Sie sind für viele Autofahrer oft die einzige Möglichkeit, das Fehlen von Unfallzeugen zu kompensieren, um dennoch vor Gericht an ihr Recht zu kommen. Kein Land schreckt jedoch so sehr davor zurück, Dashcams in unser Alltagsgeschehen mit einzubauen wie Deutschland. Während die „Crash“-Videos im Straßenverkehr aus Russland quasi zum Exportschlager im Internet wurden, bimmelten hierzulande zunächst die datenschutzrechtlichen Alarmglocken. 2014 entschied das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634), dass Videoaufzeichnungen des Straßenverkehrs von On-Board-Kameras unzulässig seien, da hierbei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG; konkret gegen die Vorgaben des § 6b BDSG) festzustellen sei. Das Gericht wertete hierbei die Interessen der im Straßenverkehr gefilmten Personen höher als das Beweisinteresse des Filmenden. Das Urteil vermochte jedoch nicht abschließend Klarheit darüber zu verschaffen, ob man diese Videoaufzeichnung nun trotzdem machen dürfe oder nicht. Immerhin werden Verstöße gegen das BDSG mit einem Bußgeld versehen.     
Die Auffassung des VG Ansbach hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17) so nicht geteilt. Im vorliegenden Fall seien Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig, auch wenn die Erhebung der Daten – also die Aufzeichnung durch Videos – gegen das BDSG und die DSGVO verstoße und somit rechtswidrig erfolge. Denn auch Privatpersonen können in dieser Konstellation „Verantwortliche“ darstellen. Gleichwohl soll die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als prozessuale Beweismittel aus Sicht des BGH nach einer Einzelfallabwägung der in Frage stehenden Interessen beurteilt werden. Im Zivilverfahrensrecht gibt es kein Beweisverwertungsverbot, auch wenn die Erhebung des Beweismittels rechtswidrig (hier der Verstoß gegen Datenschutzrecht) erlangt wurde. Unverwertbar werden Beweismittel jedoch bei Grundrechtsverletzungen. So auch in dem diskutierten Urteil des BGH. Hier nahm er eine Grundrechtsabwägung zwischen den Interessen des Verwenders und der aufgezeichneten Personen vor. Dabei überwogen die Interessen des Verwenders zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche die Interessen der Straßenverkehrsteilnehmer am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.        

 

Die Qual der Wahl

In diesem Urteil schwelgt jedoch eine gewisse Ironie. Entweder verzichten Autofahrer auf die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen im Prozess und minimieren so ihre Erfolgsaussichten, oder sie setzen sich der Gefahr aus, durch den Datenschutzverstoß finanziell belangt zu werden. Der BGH lässt jedoch eine Türe offen um der rechtwidrigen Beweismittelerhebung zu entkommen. Manche Dashcams sind mit einer Technik ausgestattet, die es erlaubt, laufend aufgenommene Daten in regelmäßigen Abständen (hier 30 Sekunden) zu löschen, wenn es zu keinen Grenzsituationen im Straßenverkehr kommt. Erst wenn G-Sensoren eine starke Bremsung oder ein abruptes Stoppen bemerken, wird das Video gespeichert. Damit ist der BGH der Ansicht des Landgericht Traunstein vom 01.07.2016 (LG Traunstein, Urteil v. 01.07.2016 – 3 O 1200/15) gefolgt, welches in seinem Urteil Dashcams als Beweis unter dieser Voraussetzung zuließ. Also an sich keine neue Erkenntnis über die rechtliche Bewertung der On-Board-Kameras. Anders hingegen sieht es das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2017 – 13 U 851/17). Demnach sind auch Aufnahmen, welche länger als 30 Sekunden speichern als Beweismittel uneingeschränkt zulässig. Die grundrechtlichen Eingriffe seien so gering, dass sie hinter dem Beweisinteresse zurücktreten müssen. Doch wie ist nun mit der bestehenden Rechtslage umzugehen? Nun, es ist festzustellen, dass Dashcams den Prozesssieg in Grenzsituationen sichern können. Jedoch ist die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit in manchen Aspekten immer noch ungeklärt und es ist fraglich, ob solche Aufnahmen auch Bußgelder mit sich ziehen werden. Autofahrer müssen für sich entscheiden, ob sie das Risiko eingehen wollen.

 

Weiterführende Quellen:

  1. Nebel, „Essbare Frucht des verbotenen Baumes“ vom 15.05.2018, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr23317-dashcam-datenschutz-beweisverwertung-erlaubt/ (zuletzt abgerufen am 13. Juni 2018)
  2. Wilkens, „BGH: Dashcam-Aufnahmen sind zwar nicht erlaubt, können aber als Beweismittel gelten“, abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Dashcam-Aufnahmen-sind-zwar-nicht-erlaubt-koennen-aber-als-Beweismittel-gelten-4049320.html (zuletzt aufgerufen am 13. Juni 2018)

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