VG Köln: „StreamOn“ verstößt gegen „Netzneutralität“
Veröffentlicht amDas Angebot „StreamOn“ der Telekom verstößt gegen den europarechtlich vorgegebenen Grundsatz der „Netzneutralität“ sowie gegen Roaming-Regelungen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Beschluss vom 20.11.2018 (Az.: 1 L 253/18) entschieden und daher einen Antrag der Telekom AG auf Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur abgelehnt.