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Internetdienste: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG muss neu gedacht werden

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Das Grundgesetz feierte jüngst seinen 70. Geburtstag, vor 31 Jahren trat das World Wide Web wie wir es heute kennen in Erscheinung, Google wurde erst 1998 gegründet, 5 Jahre später folgte Facebook. Die Medienlandschaft auf digitalen Plattformen entfaltete sich in dieser Zeit – und tut dies immer noch – exponentiell. Dennoch heißt es in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie vor 70 Jahren: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ Die Gewährleistung eines freien Internets o.Ä. wird nicht postuliert. Ob und vor allem wie das Internet in die Dogmatik des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG passt, soll im folgenden Überblick erläutert werden.