AllgemeinUrheberrecht

BGH: „Metall auf Metall“ geht in die nächste Runde

Veröffentlicht

Am 30.04.2020 ist die mittlerweile vierte Entscheidung des BGH über den Urheberrechtsstreit zwischen der Band Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham (I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV) ergangen. Seit über 20 Jahren streiten sich die Parteien um die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz (Sample) aus dem Titel „Metall auf Metall“ von Kraftwerk, in das von Sabrina Setlur gesungene Stück „Nur mir“.

Der Fall hatte bereits das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof beschäftigt, bis dieser wieder beim BGH gelandet ist. Dieser hatte ihn nun aufgrund fehlender Feststellung an das OLG Hamburg zurückverwiesen.[1]

 

Hintergrund

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“, welche 1977 einen Tonträger veröffentlichte, auf dem sich das Musikwerk „Metall auf Metall“ befindet. Beklagter ist Musikproduzent Moses Pelham.  Ohne das Einverständnis der Kläger hatte Pelham 1997 in dem Musikstück „Nur mir“ – gesungen von Sabrina Setlur – ein zwei Sekunden langes Sample aus „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert und dem Lied in durchlaufender Wiederholung unterlegt.[2]

Daraufhin sahen sich die Mitglieder von „Kraftwerk“ in ihren Leistungsschutzrechten als Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 UrhG) verletzt und verklagten 1999 Pelham vor dem LG Hamburg auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung.[3]

 

Bisheriger Prozessverlauf

2004 hatte das LG Hamburg der Klage von „Kraftwerk“ stattgegeben. Seitdem wurde der Fall bereits zweimal vom OLG Hamburg, dreimal vom BGH und einmal vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Schließlich hatte der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der seit 2002 europaweit geltenden Urheberrechtrichtlinie (RL 2001/29/EG zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten) vorgelegt.[4] Die Richter in Luxemburg entschieden sodann, dass die nationale Schrankenregelung der „freien Benutzung“ aus § 24 UrhG gegen Unionsrecht verstößt. Die Urheberrechtrichtlinie enthält abschließende Vorgaben der Schrankenregelung und lässt dementsprechend keinen Spielraum für nationale Sonderregelungen.[5] 

In diese Liste reiht sich nun das aktuelle Urteil des BGH, der das Berufungsurteil aufgehoben hat und die Sache nunmehr an das OLG Hamburg zurückverwies.

 

Entscheidung

Aufgrund der seit dem 22.12.2002 geltenden Urheberrichtlinie unterscheidet der BGH zwischen der Rechtslage vor und der Rechtslage nach der europäischen Harmonisierung des Urheberrechts.[6]

Der BGH lässt hier erkennen, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller im Zeitraum vor Dezember 2002 gemäß § 85 Abs. 1 UrhG nicht verletzt ist, da sich Pelham auf die „freie Benutzung“ gemäß § 24 UrhG berufen konnte.[7] Dieser besagt, dass ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzen Werkes veröffentlicht und verwendet werden darf. Insofern wäre die Nutzung des Samples durch Pelham vor Einführung der Urheberrechtrichtlinie von § 24 UrhG gedeckt.

Erst seit dem 22.12.2002 kommt laut des BGH eine Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des Tonträgers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG in Betracht. Hierzu hatte allerdings das OLG Hamburg keinerlei Feststellungen getroffen, sodass dieses jetzt nochmals entscheiden muss.[8] Das OLG muss nun feststellen, ob seit dem 22.12.2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung von Tonträger mit dem Musikstück von Pelham vorgenommen worden sind.[9]

Darüber hinaus hat der BGH in seinem Urteil bereits einen möglichen Rückgriff auf die Schrankenregelung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) ausgeschlossen, da es vorliegend schlichtweg an der Voraussetzung des Kennzeichnens des Zitates fehle. So fehlen im vorliegenden Fall Anhaltpunkte, dass der Hörer annehmen könnte, dass das Sample aus einem fremden Werk entnommen worden ist.

 

Fazit

Mit der Zurückverweisung an das Berufungsgericht geht nunmehr der Rechtsstreit zwischen „Kraftwerk“ und Moses Pelham in die nächste Runde. Allerdings wurden nun ein paar offene Fragen durch den BGH geklärt, wobei dieser sich grundsätzlich der Auffassung des EuGH anschließt. Bei Verwendung von Samples muss, bei Wiedererkennbarkeit des fremden Werkes, das Einverständnis des Tonträgerherstellers eingeholt werden.

Dennoch könnte dieser Fall für Pelham noch günstig ausfallen, sofern das Berufungsgericht keine Vervielfältigungshandlung nach dem 22.12.2002 feststellt. Somit könnte schließlich ein über 20-jähriger Rechtsstreit sein Ende finden.[10]

 

 

 


[1] Vgl. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-urheberrechtsstreit-um-kraftwerk-titel-metall-auf-metall-geht-in-neue-runde (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[2] Vgl. BGH: Pressemitteilung v. 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[3] Vgl. BGH: Pressemitteilung v. 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[4] BGH, EuGH-Vorl. v. 1. Juni 2017 – I ZR 115/16 – Metall auf Metall III.

[5] EuGH v. 29.07.2019, Az. C-476/17.

[6] Vgl. Sehl, BGH setzt dem Urheberrecht neue Grenzen, LTO.de, 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[7] Vgl. BGH: Pressemitteilung v. 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[8] Vgl. Briegleb, Metall auf Metall: BGH bleibt im Sampling-Streit auf EuGH-Linie, heise.de. 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[9] Vgl. BGH: Pressemitteilung v. 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

[10] Vgl. Sehl, BGH setzt dem Urheberrecht neue Grenzen, LTO.de, 30.04.2020 (zuletzt abgerufen am 07.05.20).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*