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Verbandsklagen gegen Datenschutzverstöße nach UWG

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Jüngst gab das OLG Stuttgart einem klagenden Wirtschaftsverband Recht, der von einem Online-Händler das Unterlassen des Anbietens von Produkten ohne hinreichende Datenschutzhinweise verlangte.[1]

Ein Verkäufer hatte auf eBay Autoreifen angeboten. Dabei gab er seine Firma, Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse an. Eine Datenschutzerklärung im Übrigen fehlte allerdings gänzlich. Auf Tatbestandsseite ist der Fall ganz klar zu behandeln: In der Praxis wird ein oft als „Datenschutzerklärung“ betiteltes Dokument bereitgehalten, um Nutzerinnen und Nutzer darin unter anderem über Art, Umfang, Zweck sowie Dauer der Datenverarbeitung und -speicherung zu informieren.[2] Damit will der Verantwortliche die ihm durch Art. 13, 14 DS-GVO auferlegten Informationspflichten erfüllen. Vorliegend verzichtete der Verkäufer auf eine solche Datenschutzerklärung und hielt besagte Informationen auch sonst nirgends bereit. Er handelte also mit Blick auf Art. 13 DS-GVO datenschutzrechtswidrig. Dem Gericht stellte sich aber nun die Frage, ob der (unbeteiligte) Wirtschaftsverband überhaupt trotz vollharmonisierender DS-GVO einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.

 

Die DS-GVO als Marktverhaltensregelung i.S.d § 3a UWG

Bevor über die Rechtsdurchsetzung diskutiert werden kann, muss festgestellt werden, ob überhaupt ein abmahnbarer Verstoß i.S.d Lauterkeitsrechts vorgelegen hat. Ein solcher könnte sich aus § 3a UWG ergeben, wenn die DSGVO im Generellen (und Art. 13 DS-GVO im Speziellen) eine Norm darstellt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregel). Diese müsste gerade marktbezogene Verbraucherinteressen betreffen.

Der Begriff des Marktverhaltens ist dabei an § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzulehnen und meint jegliche Verhaltensweisen, die durch Angebot, Nachfrage, Werbung etc. wirtschaftliche Ziele wie den Abschluss und die Durchführung von Verträgen verfolgen.[3] Sobald solche Verhaltensweisen Handlungs- und Unterlassungspflichten unterworfen werden, liegt eine Marktverhaltensregel vor. Davon sind insbesondere auch Regeln erfasst, die sich lediglich auf eine Vertragsanbahnung beziehen. Ob das Datenschutzrecht diese Kriterien erfüllt, ist umstritten, da es eine andere Schutzrichtung als das nationale Wirtschaftsrecht verfolgt.[4]

Beim Datenschutzrecht stellt sich das Problem, dass es in erster Linie zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als subjektives Recht des Einzelnen besteht, somit eine individuale Schutzrichtung verfolgt und nicht – wie dem Wirtschaftsrecht immanent ist – dem kollektiven Schutz des Marktes dient.[5] Auch das Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht etc.) hat im Vergleich zwar unmittelbaren Bezug zu wirtschaftlichen Interessen, dient aber vornehmlich subjektiv dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Ausschließlichkeitsrecht, weshalb ihm die herrschende Meinung einen marktverhaltensregelnden Charakter abspricht.[6] Ebenso wird beim Datenschutzrecht der Verbraucher „als Mensch“ geschützt und nicht als Wirtschaftsteilnehmer, der vor ungleichen Chancen im Wettbewerb geschützt werden soll.[7] Schon Art. 1 DS-GVO bestimmt, dass Zweck der DS-GVO der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union und der Schutz natürlicher Personen ist. Ein spezieller wirtschaftlicher Bezug wird hier (anders als z.B. in der UGP-RL) nicht genannt.[8]

Allenfalls bietet die DS-GVO einen reflexartigen Schutz der Chancengleichheit im Wettbewerb. Beispielsweise können sich Unternehmen durch datenschutzrechtswidrigen Handel mit personenbezogenen Daten unzulässige Vorteile gegenüber ihren Kontrahenten verschaffen. Solche Regelungen, deren Folge aber nicht deren Zweck es ist, Marktteilnehmer in ihrer wirtschaftlichen Position zu schützen, stellen regelmäßig keine Marktverhaltensregeln dar.[9] Grundsätzlich kann die DS-GVO also keine Marktverhaltensregel darstellen. Dennoch könnte man einzelnen Vorschriften eine hohe sekundäre Zielsetzung bzgl. einer Marktverhaltensregelung zuschreiben, sodass vereinzelt eine Marktverhaltensregel vorliegen würde.[10] Selbst wenn nur subjektive Interessen geschützt werden, liegt auch dann eine Marktverhaltensregel vor, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung, berührt wird.[11] Es wird u.a. in Erwägungsgrund Nr. 6 und Nr. 13 zu der DS-GVO angedeutet, dass auch wirtschaftliche Aspekte bei der Behandlung der DS-GVO eine Rolle spielen sollen. Schon mit Blick auf das alte Datenschutzrecht waren Regelungen der Datenerhebung zu kommerziellen Zwecken (§ 28 Abs. 3 BDSG a.F.) als Marktverhaltensregeln anzusehen, da die Interessen Betroffener gerade in Bezug auf ihre Marktteilnahme berührt worden sind.[12] Es bietet sich daher ausnahmsweise an, die Normen der DS-GVO einzeln (und nicht in einer generalisierenden Betrachtungsweise[13]) auf ihren Marktbezug hin zu untersuchen.[14]

Das OLG Stuttgart hat hier vorliegend einen ausreichenden Marktbezug bei den Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO bzgl. des Namen und der Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a) DS-GVO), dem Verarbeitungszweck, sowie der Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1 lit. c) DS-GVO), die Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a) DS-GVO), die Auskunft über Betroffenenrechte (Art. 13 Abs. 2 lit. b), d) DS-GVO) und der Belehrung nach Art. 13 Abs. 2 lit. e) DS-GVO angenommen. Alle diese Informationen müssten hinreichende Beziehung zu den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Vertragsanbahnung und dem folgenden Vertragsverhältnis haben und dürfen sich nicht auf reine interne Verarbeitungsvorgänge beziehen.[15] So erleichtert die Angabe des Namens die Kommunikation mit dem Unternehmen, schafft Sicherheit bzgl. der Rechtsdurchsetzung und hat auch im Übrigen verbraucherschützende Wirkung hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen oder sonstigen kommerziellen Datenverarbeitern.[16] Ähnlich sieht es mit dem Zweck und der Dauer der Verarbeitung aus: Es kann für die Entscheidung des Verbrauchers oder der Verbraucherin eine zentrale Bedeutung spielen, welche Verarbeitungsvorgänge und welche Speicherungsdauer mit Eingehen des Vertrages zu erwarten sind. Lassen diese Informationen erkennen, dass eventuell unerwünschte Datenverarbeitungen erfolgen können, wären Manche vielleicht weniger zu einem Vertragsschluss gewillt.[17] Für die übrigen (auch die vom OLG Stuttgart genannten) Informationen nach Art. 13 DS-GVO ist allerdings kein hinreichender Marktbezug erkennbar. Insbesondere ist eine Information über die Betroffenenrechte lediglich ein bloßer Rechtshinweis und hat auch sonst nur Auswirkungen auf den persönlichen Schutz nach Vertragsschluss, ohne ansonsten mit diesem in irgendeinem Bezug zu stehen. Es haben also nur Art. 13 Abs. 1 lit. a), c) Alt. 1; Abs. 2 lit. a) DS-GVO marktverhaltensregelnden Charakter und nur ein Verstoß gegen diese Informationspflichten stellt eine unlautere Handlung i.S.v. § 3a UWG dar.

 

Rechtsdurchsetzung neben der DS-GVO durch UWG

Auf Tatbestandsseite lag demnach im angesprochenen Fall eine nach § 8 Abs. 1 UWG abmahnbare Handlung vor. Der Unterlassungsanspruch muss aber auch geltend gemacht werden.

Der klagende Wirtschaftsverband hatte seine Klage auf den (dem Art. 13 DS-GVO weitgehend entsprechendem) § 13 TMG gestützt, da das TMG neben dem UWG unproblematisch Anwendung findet. Allerdings verdrängt das höherrangige EU-Recht das bisherige nationale (also vor Erlass der DS-GVO 2016 bestehende) Datenschutzrecht gänzlich, weshalb § 13 TMG nicht anwendbar ist.[18] Aus gleichen Gründen kann grundsätzlich keine (Verbands-)Klagebefugnis aus dem niederrangigeren § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abgeleitet werden. Was die Rechtsbehelfsmöglichkeiten angeht trifft die DS-GVO vorrangige Regelungen. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann mithin nur Anwendung finden, wenn die DS-GVO dafür eine Öffnungsklausel vorgesehen hat. Eine solche könnte Art. 80 Abs. 2 DS-GVO darstellen, der eine eigenständige Klagebefugnis durch nationales Recht für die in Art. 80 Abs. 1 DS-GVO genannten Institutionen ermöglicht. Allerdings wurde in Deutschland von dieser Öffnungsklausel seit Erlass der DS-GVO kein Gebrauch gemacht, vielmehr bestand § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG schon zuvor.[19]

Insoweit gibt es Stimmen in der Literatur, die in der DS-GVO eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung sehen und de lege lata keine weiteren Rechtsbehelfe gegen DS-GVO Verstöße zulassen wollen.[20] Die DS-GVO sei auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen vollharmonisierend und verdränge somit gänzlich nationales Recht. Außerdem würde man bei der parallelen Anwendung von DS-GVO und UWG den Unterschied zwischen „Verbraucherschützer“ und „Datenschützer“ verkennen:[21] Art. 80 DS-GVO will ausschließlich letzteren eine Klagebefugnis einräumen. Dabei soll durch die Verbandsklage nicht der Markt, sondern das Individuum geschützt werden. Dieser fundamentale Unterschied zwischen Verbraucherschutz und Datenschutz findet sich sowohl im primären (Art. 169 AEUV vs. Art. 16 AEUV) als auch im sekundären (Art. 1 UGP-RL vs. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO) Unionsrecht wieder. Der Datenschützer (im Unterschied zum Verbraucherschützer) tritt nach Art. 80 DS-GVO in gesetzlicher Prozessstandschaft für die einzelnen betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer subjektiver Rechte ein.

Eine solche Unterscheidung zwischen individuellem und kollektivem Schutz ist zwar grundsätzlich korrekt, gilt für die DS-GVO wie oben dargestellt jedoch nur bedingt. Bei der Geltendmachung von marktverhaltensbezogenen Regeln der DS-GVO handelt der Verband dann gleichzeitig im Sinne des Verbraucher- und Datenschutzes (s.o.), was eine Unterscheidung unerheblich macht. Außerdem wäre eine Einschränkung der Rechtsfolgenseite dahingehend sinnwidrig, als dass die DS-GVO versucht, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu etablieren (Erwägungsgrund Nr. 6 zur DS-GVO).[22] Dass dieses Schutzniveau sich auch auf die Effektivität der Rechtsmittel erstrecken soll, ergibt sich schon aus Art. 77 Abs. 1, 79 Abs. 1 DS-GVO. Mithin sind die Mitgliedsstaaten gem. Art. 197 AUEV zu einer effektiven Durchsetzung von EU-Recht im Sinne der Gemeinschaft verpflichtet, die sich auch auf das System der Kontrolle und Rechtsdurchsetzung erstreckt.[23] So hat der EuGH in einem Obiter Dictum zu seiner Fashion ID-Entscheidung ausgeführt, dass die DS-GVO „es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen ausdrücklich gestattet, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gerichtlich vorzugehen.“[24] Dass der Datenschutz dementsprechend verbraucherschützende Wirkung hinsichtlich der Rechtsbehelfe haben soll, hat der nationale Gesetzgeber 2016 schon durch § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG erkannt. Danach sind marktbezogene Datenschutzbestimmungen Verbraucherschutzgesetze, die von Verbänden eingeklagt werden können. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die DS-GVO die Rechtsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände erschweren will. Dies würde nur den Bestrebungen nach einem einheitlichen Schutzniveau zuwiderlaufen und kann für das europäische Datenschutzrecht nicht sachdienlich sein. Bei der europarechtskonformen Anwendung vom UWG (und UKlaG) ist deshalb ausnahmsweise im Sinne des EU-Rechts von der Vollharmonisierung der DS-GVO abzuweichen, um eine weitere, effizientere Rechtsdurchsetzung durch Verbände zuzulassen.[25] Der klagende Wirtschaftsverband war also durch den ausnahmsweise anwendbaren § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und konnte das Unterlassen des Vertreibens von Produkten ohne Bereithalten der Informationen gem. Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO verlangen.

 

Fazit

Mit seiner Entscheidung reihte sich das OLG Stuttgart neben dem OLG Hamburg[26] und dem OLG Naumburg[27]ein, die alle einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m § 3a UWG bejahten. In der Literatur ist die Frage der parallelen Anwendung von DS-GVO und UWG zur Rechtsdurchsetzung hoch umstritten und wurde bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Eine Entscheidung des OLG Naumburg, in welcher der gesamten DS-GVO einen pauschalen marktverhaltensbezogenen Charakter zugesprochen wurde, ist momentan beim BGH anhängig. Im Rahmen der Entscheidung des OLG Stuttgart, welches einen marktverhaltensbezogenen Charakter nur für Art. 13 DS-GVO geprüft hat, ist die Revision beim BGH ausdrücklich zugelassen. Wie der BGH nun letztendlich entscheiden wird und ob eine Vorlage zum EuGH erfolgen wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.

 

 

 


[1] OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392.

[2] Schröder, Datenschutzrecht für die Praxis, 3. Auflage 2019, S. 147 f.

[3] Ohly, in: Ohly/Sosnitza (Hrsg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, UWG § 3a, Rn. 15.

[4] Ohly, in: Ohly/Sosnitza (Hrsg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, UWG § 3a, Rn. 79.

[5] Ohly, UWG-Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung?, GRUR 2019, 686, 690, 691.

[6] BGH, GRUR 1999, 325, 326 – Elektronische Pressearchive; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen (Hrsg.), UWG, 38. Auflage 2020, § 3a, Rn. 1.72.

[7] Ohly, in: Ohly/Sosnitza (Hrsg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, UWG § 3a, Rn. 79.

[8] Ohly, UWG-Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung?, GRUR 2019, 686, 690, 691.

[9] Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen (Hrsg.), UWG, 38. Auflage 2020, § 3a, Rn. 1.74b; BGH, WRP 2017, 542, Rn. 20 – Saatgetreide; BGH, WRP 2016, 586, Rn. 21 – Eizellspende.

[10] OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2329; OLG Naumburg, BeckRS 2019, 28387; OLG Hamburg, BeckRS 2018, 27136.

[11] BGH, GRUR 2017, 819 – Aufzeichnungspflicht, Rn. 20 m.w.N.

[12] OLG Stuttgart, MMR 2007, 437, Rn. 27; OLG Köln, MMR 2009, 845; Ohly, in: Ohly/Sosnitza (Hrsg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, UWG § 3a, Rn. 79.

[13] Schmitt, Datenschutzverletzungen als Wettbewerbsverstöße?, WRP 2017, 27 ff.

[14] OLG Stuttgart, MMR 2007, 437, Rn. 27; OLG Hamburg, BeckRS 2018, 27136, Rn. 66.

[15] Ohly, UWG-Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung?, GRUR 2019, 686, 690.

[16] BGH, MMR 2007, 40 für die Anbieterkennzeichnung von Telemediendiensten.

[17] So auch OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2329, Rn. 73.

[18] EuGH, EuZW 2004, 245 Rn 95ff – Lindquist; EuGH, EuZW 2012, 37 Rn 30 – ASNEF/FECEMD.

[19] Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO BDSG, 3. Auflage 2019, DSGVO Art. 80, Rn. 23 ff.

[20] Köhler, Durchsetzung der DS-GVO – eine Aufgabe auch für Mitbewerber oder zumindest für Verbraucherverbände?, WRP 2019, 1279; Ohly, UWG-Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung?, GRUR 2019, 686, 690.

[21] Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen (Hrsg.), UWG, 38. Auflage 2020, § 3a, Rn. 1.40e.

[22] Ohly, in: Ohly/Sosnitza (Hrsg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, UWG § 3a, Rn. 79.

[23] OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392, Rn. 36.

[24] EuGH, WRP 2019, 1146, Rn. 62 – Fashion ID.

[25] OLG Hamburg, BeckRS 2018, 27136; OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392; Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO BDSG, 3. Auflage 2019, DSGVO Art. 80, Rn. 25 f. m.w.N.

[26] OLG Hamburg, BeckRS 2018, 27136.

[27] OLG Naumburg, BeckRS 2019, 28387.

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