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Rechtsbehelfe in der DSGVO abschließend geregelt?

Nach einer aktuellen Entscheidung des VG Regensburg sind die gerichtlichen Rechtbehelfe zur Durchsetzung der DSGVO abschließend in dieser geregelt.[1] Die vom VG Regensburg vertretene Auffassung erscheint keineswegs zwangsläufig und dürfte bereits deswegen noch für Diskussionen sorgen. [2]

Der Sachverhalt

Anlass des Verfahrens war ein Streit über die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes. Im Mai 2018 beschloss der Stadtrat der Stadt Passau die Installation einer Videoüberwachung im Klostergarten, einem zentral gelegenen Platz in unmittelbarer Nähe zur Universität.[3] Der Klostergarten sei aus Sicht der Polizei ein Brennpunkt, an dem es zu zahlreichen Ordnungs- und Sicherheitsstörungen käme. Insbesondere floriere der Drogenhandel im Umfeld des Platzes. Gegen die Videoüberwachung wehrte sich der Kläger ab Juni 2019 vor dem VG Regensburg. Er rügte insbesondere, dass keine ausreichenden Hinweisschilder vor dem Platz auf die Videoüberwachung hinweisen würden. Zudem ständen die Maßnahmen in keinem Verhältnis zu der insgesamt rückläufigen Kriminalität in Passau. Generell müsse an der Geeignetheit von Videoüberwachungen zur Bekämpfung von „Kleinkriminalität“ gezweifelt werden. Die Videoüberwachung sei mithin nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig.

Die Stadt Passau verteidigte hingegen die Videoüberwachung mit Hinweis auf die 25.000 Euro, die die Beseitigung der Folgen von Vandalismus im Klostergarten jährlich kosten würde. Auch seien allen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen beachtet und ein umfangsreiches Konzept zur Gewährleistung der Datensicherheit erstellt worden.  Erwartungsgemäß beurteilte die Stadt Passau die Geeignetheit der Videoüberwachung anders als der Kläger. Auch sei, anders als vom Kläger behauptet, eine Art. 12, 13 DSGVO genügende, transparente Information der Betroffenen über die Maßnahme sichergestellt.

Die Entscheidung des VG Regensburg

Das VG Regensburg hat die Klage als bereits unzulässig abgewiesen. Denn die allgemeine Leistungsklage, gestützt auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, sei seit dem Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr statthaft.[4]

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die DSGVO vorliegend anwendbar, da die Bereichsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO für die Datenverarbeitung durch Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung nicht einschlägig sei. Von dieser Ausnahme nicht erfasst seien die Tätigkeiten reiner Ordnungsbehörden.[5] Als solche würde die Beklagte Stadt Passau zur Wahrung der Ordnung und ihres Hausrechts im Klostergarten agieren, weswegen die DSGVO sachlich anwendbar sei. Art. 79 DSGVO schließe aber weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche aus, sodass eine Unterlassungsklage nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Bereich des Datenschutzes seit Inkrafttreten der DSGVO grundsätzlich nicht mehr möglich sei.[6] Diese Ansicht stützt das VG auf den Wortlaut von Art. 79 DSGVO, nach dem lediglich andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe zur Geltendmachung einer nicht DSGVO-konformen Datenverarbeitung „unbeschadet“ blieben, nicht jedoch gerichtliche. Die in der DSGVO geregelten Rechte betroffener Personen könnten daher lediglich unter den in Art. 79 DSGVO näher bestimmten Voraussetzungen gerichtlich durchgesetzt werden. Dies gelte jedoch nur für die in den Art. 13 ff. DSGVO normierten Rechte. Die DSGVO enthalte aber gerade keinen pauschalen Anspruch auf Unterlassung einer verordnungswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten.[7] Vielmehr betont das VG unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Art. 77 ff. DSGVO, dass eine bloße verordnungswidrige Datenverarbeitung gerade noch keine Rechtsverletzung darstelle, sondern zwischen rechtswidriger Datenverarbeitung und Rechtsverletzung unterschieden werden müsse.[8] In Anbetracht der spezifischen Betroffenenrechte in der DSGVO sei daher eine allgemeine Leistungsklage, gestützt auf den öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund einer angeblichen rechtswidrigen Kameraüberwachung, seit Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr statthaft.[9]

Sperrwirkung durch Art. 79 DSGVO?

In der Kommentarliteratur gehen die Meinungen über eine etwaige Sperrwirkung von Art. 79 DSGVO hinsichtlich gerichtlicher Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Datenschutzes, wie sie vom VG Regensburg angenommen wurde, auseinander. Teilweise wird eine umfassende Sperrwirkung hinsichtlich anderer gerichtlicher Rechtsbehelfe bejaht, wobei neben dem Wortlaut auch auf das in den Erwägungsgründen 9 und 10 zur DSGVO kodifizierte Ziel einer unionsweiten gleichmäßigen Durchsetzung des Datenschutzes verwiesen wird.[10] Nach einer anderen Lesart soll „unbeschadet“ lediglich verdeutlichen, dass ein Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO auch neben anderen Rechtsbehelfen im nationalen Recht bestehen soll, zwischen den Rechtsbehelfen also keine Subsidiarität bestehe.[11] Die nationalstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten würden durch die DSGVO explizit nicht begrenzt.[12]

Es scheint, als habe das VG Regensburg mit seiner Entscheidung einen sensiblen Punkt berührt, der bisher in den Diskussionen über die Auswirkungen des Inkrafttretens der DSGVO nicht umfassend erörtert wurde. Maßgebliche Ursache hierfür dürfte der unklare Wortlaut von Art. 79 DSGVO sein. Denn die vom VG vertretene Lesart, die aus dem „unbeschadet“ in Art. 79 DSGVO eine weitreichende Sperrwirkung für andere nationale Rechtsbehelfe entnimmt, erscheint keinesfalls zwingend. Vielmehr wird in der Kommentarliteratur der Formulierung überwiegend ein deklaratorischer Charakter dahingehend beigemessen, dass nicht vorrangig die in den Art. 77 f. DSGVO normierten Rechtsbehelfe genutzt werden müssen.[13] Der verwirrende Wortlaut könnte zu einem Missverständnis geführt haben. Der in Art. 79 DSGVO normierte Rechtsbehelf ist auf die Existenz eines umfassenden nationalen Prozessrechts angewiesen.[14] Dieses auszugestalten bleibt, unter Wahrung allgemeiner unionsrechtlicher Prinzipien, Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die Formulierung durch das VG Regensburg, nach der Art. 79 DSGVO weitere gerichtliche Rechtsbehelfe ausschließe, ist insofern unglücklich, als das Art. 79 DSGVO grundsätzlich keine anderen gerichtlichen Rechtsbehelfe sperrt, sondern solche vielmehr voraussetzt. Wenn das VG daher den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Anwendungsbereich der DSGVO als verdrängt ansieht, setzt es (zu Recht) schlicht den Vorrang des Unionsrechts durch. Es geht nicht um eine Sperrwirkung hinsichtlich anderer Rechtsbehelfe, sondern hinsichtlich anderer Anspruchsgrundlagen zur Durchsetzung der Rechte Betroffener aus der DSGVO. Letztendlich enthält die Entscheidung des VG Regensburg also weniger Sprengkraft, als man vermuten könnte.  Im Kern betrifft die Entscheidung den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und nicht den Ausschluss anderer Rechtsbehelfe im Bereich des Datenschutzrechts. Ob die Auslegung durch das VG gerade mit Blick auf das mit der DSGVO verfolgt Ziel eines hohen Datenschutzniveaus [15] überzeugend ist, steht auf einem anderen Blatt.

Ausblick

Aus einem Streit über die Videoüberwachung eines Platzes ist eine interessante Entscheidung zum Rechtsbehelfssystem unter der DSGVO geworden. Es ist begrüßenswert, dass das VG die Berufung zugelassen hat. Es bleibt zu hoffen, dass der Kläger das Verfahren fortsetzen wird. Dann könnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für Klarheit über den Bedeutungsgehalt von Art. 79 DSGVO sorgen.


[1] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061).

[2] a.A. z.B. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 78 Rn. 10, Art. 79 Rn. 15.

[3] Vgl. ausführlich zum Sachverhalt und den folgenden Darstellungen: VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 3 ff. = BeckRS 2020, 19361.

[4] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 13.

[5] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 14 m.w.N..

[6] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 16.

[7] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 18.

[8] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 18.

[9] VG Regensburg, Gerichtsbescheid v.  6.08.2020 (RN 9 K 19.1061), Rn. 23.

[10] Kreße, in: Sydow, EU-DSGVO, Art. 79 DS-GVO, Rn. 30.

[11] Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 78 Rn. 10, Art. 79 Rn. 15.

[12] Spindler/Dalby, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Art. 79 DS-GVO, Rn. 18.

[13] Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art. 79 DS-GVO, Rn. 19.; Werkmeister, in: Gola, DS-GVO, Art. 79 DS-GVO, Rn. 3.

[14] Mundil, BeckOK DatenschutzR, 32. Edition, Art. 79 DS-GVO, Rn. 14.; Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO, Art. 79 DS-GVO, Rn. 21.

[15] Vgl. allgemein Erwägungsgrund 6 zur DSGVO.

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