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Abmahnungen wegen angeblich fehlenden Impressen auf XING

Während die Debatte um die Abmahnwelle wegen Streamings auf „RedTube“ noch in vollem Gange ist, gibt es offenbar einen neuen „Trend“ im Abmahngeschäft. Ein Rechtsanwalt hat mehrere Kollegen, darunter renommierte Spezialisten im IT-Recht, wegen angeblich fehlenden Impressen auf deren Profilen im Karrierenetzwerk XING abgemahnt. Das Fehlen eines Impressums stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen § 5 TMG und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar, was einen Beseitigungs- und (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG nach sich zieht.

Zwei der Abgemahnten haben geschwärzte Scans der Abmahnschreiben ins Internet gestellt: http://rechtsanwalt-schwenke.de/xing-impressum-abmahnung-challengeaccepted/#jp-carousel-13263 und http://www.rechtzweinull.de/archives/1330-erste-abmahnungen-wegen-fehlendem-impressum-bei-xing-rechtslage-und-praxisempfehlung.html. Der abmahnende Rechtsanwalt argumentiert mit einer angeblichen Parallele zu Facebook und Google+, für welche das LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13. August 2013, Az. 20 U 75/13) bzw. das LG Berlin (Beschluss vom 28. März 2013, Az. 16 O 154/13) eine Impressumspflicht bejaht haben. Diese Rechtsprechung lasse sich auf jede andere Internetplattform wie z.B. XING, Twitter, anwalt24.de und McAdvo übertragen.

Bei der Beurteilung der Frage nach der Impressumspflicht muss den Eigenheiten des jeweiligen Social Media-Angebotes Rechnung getragen werden. Insbesondere stellt sich bei XING die Frage, ob nicht bereits alle erforderlichen Angaben im Social Media-Profil bereits enthalten sind und eine etwaige Impressumspflicht bereits dadurch erfüllt wäre. Gegen eine Impressumspflicht an sich spreche laut einigen Abgemahnten, dass ein XING-Profil weniger einer Webseite gleiche als einem Profil. Ähnlich wie Visitenkarten seien sie keine umfassenden und in sich abgeschlossenen und eigenständigen Telemedien mit nur wenig Gestaltungsspielraum des jeweiligen Nutzers. Eine Entscheidung der Gerichte speziell für die Plattform XING steht bislang noch aus. Unter dem Hashtag „#challengeaccepted“ wird auf Twitter bereits kontrovers diskutiert. Ein technisches Problem sorgt zusätzlich für Gesprächsstoff: So lässt sich auf den XING-Apps für iOS und Android das Impressum noch nicht einmal darstellen.

Wer als geschäftlicher Nutzer von XING auf Nummer sicher gehen und sich ein Impressum einrichten möchte, kann dies auf seinem eigenen Profil nach „Persönliches“ auf der rechten Seite unter dem – ausgesprochen klein geschriebenen – Link „Impressum bearbeiten“. Hier ist entweder das Impressum noch einmal vollständig einzugeben oder das Impressum der eigenen Webseite – am besten direkt – zu verlinken.

Mit Spannung bleibt letztlich die Sicht der Rechtsprechung abzuwarten. Teilweise wurde von den Abgemahnten bereits angekündigt, negative Feststellungsklagen bei Gericht zu erheben.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/fehlendes-impressum-debatte-ueber-abgemahnte-xing-nutzer-12803715.html

http://rechtsanwalt-schwenke.de/xing-impressum-abmahnung-challengeaccepted/

http://www.internet-law.de/2014/02/anwalt-mahnt-kollegen-wegen-fehlendem-impressum-bei-xing-ab.html

http://www.lhr-law.de/magazin/challengeaccepted-abmahnwelle-unter-anwaelten-wegen-fehlenden-impressums-auf-xing

http://www.rechtzweinull.de/archives/1330-erste-abmahnungen-wegen-fehlendem-impressum-bei-xing-rechtslage-und-praxisempfehlung.html

 

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