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AG Köln: Private Videoaufnahmen können Einbrecher strafprozessrechtlich überführen

Nach Ansicht des AG Köln (Urt. v. 11.11.2015, Az.: 526 Ds 490/14) sind private Videoaufzeichnungen, die einen Einbrecher bei der Tat zeigen strafprozessual als Beweismittel zulässig, auch wenn sie einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Das Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit ist höher zu bewerten als die Persönlichkeitsinteresse einer einzelnen Person.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Täterin gemeinschaftlich mit einer Mittäterin versucht in ein Mehrfamilienhaus einzubrechen. Sie wollte die Wohnungstür mittels eines mitgebrachten Werkzeugs aufhebeln, um anschließend Gegenstände aus der Wohnung zu entwenden. Dabei wurde sie jedoch von einer Kamera aufgenommen, die sie durch den Türspion filmte. Diese Kamera, welche automatisch Aufnahmen tätigt, sofern sich Personen in ihrem Aufnahmefeld bewegen, hatte der Wohnungsinhaber installiert. Aufgrund dieser Aufnahmen konnte die Täterin überführt werden und vom AG Köln nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt werden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde dabei gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Aufnahmen der Videokamera waren verwertbar, so das AG, obwohl sie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Täterin darstellen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde hier nämlich vom Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit verdrängt. Zu berücksichtigen sei, dass die Verurteilte zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen hingewiesen wurde, allerdings sei dies vor dem Hintergrund zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus unrechtmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch habe ihr eine dort wohnende Person erlaubt, das Treppenhaus zu betreten. Daraus zog das AG den Schluss, dass von einem widerrechtlichen Aufenthalt auszugehen sei, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form ihres Rechtes am eigenen Bild hinter das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit treten lasse.
Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass sich ein Gericht dazu durchringen konnte, geheime Filmaufnahmen prozessual zu verwerten. Das AG Köln hat hier einen Präzedenzfall entschieden. Gerade im Lichte der andauernden Diskussion über die Verwertbarkeit sog. Dashcam-Aufnahmen ist das Urteil interessant.

http://www.dr-bahr.com/news/video-bilder-eines-einbrechers-duerfen-im-strafverfahren-verwertet-werden.html

https://www.wbs-law.de/internetrecht/fotorecht-bildrecht/videoaufnahmen-von-einbrechern-sind-im-strafverfahren-verwertbar-66748/

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