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AGBs sind urheberrechtlich geschützt!

„Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere diese.“

Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Dritten kopiert, diese dann als eigene verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, hat Schadensersatz zu leisten, § 97 II UrhG.

Die Beklagte (AG Köln, Az. 137 C 568/12) hat die AGB der Klägerin nicht nur gelesen und akzeptiert, sondern diese kopiert und für sich in Anspruch genommen. Der daraufhin von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 II UrhG konnte gerichtlich durchgesetzt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zählen nämlich zu den geschützten Werken des UrhG: Sie stellen ein Schriftwerk nach § 2 I Nr.1 UrhG dar. Das Recht, die AGB öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), stand mangels Lizenzvereinbarung nicht der Beklagten zu, sondern der Klägerin.

 

Der zu leistende Schadensersatz richtet sich dabei nach dem Wert der AGB. Das ist in der Regel das Honorar, das ein Anwalt für die Erstellung von AGB verlangt. Jedoch ist die Höhe des Schadensersatzes um 50% des Honorars zu reduzieren, so das Amtsgericht in Köln, da der Anwalt für die „kopierte AGB“ keine Haftung übernimmt.

 

http://www.foxlaw.de/rechtstips/210-agburhr

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2013/137_C_568_12_Urteil_20130808.html