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Anonymes Surfen: EuGH-Entscheidung zur Speicherung von IP-Adressen

Mit Urteil vom 19.10.2016 (Az.: C 582/14) hat der EuGH statische und dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten eingestuft. Damit stehen sie unter dem besonderen Schutz des BDSG. Weiter entschied der EuGH, dass besagte IP-Adressen von Webseitenbetreibern gespeichert werden dürfen, wenn ein berechtigtes Interesse an ihrer Speicherung besteht, wie etwa die Abwehr von Hacker-Attacken.

Um mehr anonymes Surfen zu ermöglichen hat der Landtagsabgeordnete der Piraten-Partei Patrick Breyer Klage eingereicht mit dem Ziel, den Webseiten des Bundes zu verbieten, IP-Adressen über die Nutzung der Seite hinaus zu speichern. IP-Adressen lassen zunächst keinen Rückschluss auf eine Person zu, jedoch ist es möglich, über den Internetzugangsprovider die Identität des Nutzers hinter einer IP-Adresse festzustellen. Breyer macht geltend, dass allein diese Möglichkeit der Identifizierung ihn in seinen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit ist gegenwärtig beim BGH anhängig, der das Verfahren dem EuGH mit der Frage vorlegte, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und falls dies zutreffe, ob diese über die Nutzung der Webseite hinaus gespeichert werden dürfen.

Bezüglich der ersten Frage schloss sich der EuGH der Meinung an, dass es bereits genüge, wenn ein Anbieter von Online-Mediendiensten über die rechtlichen Mittel verfügt, eine Person anhand der Zusatzinformationen der Internetzugangsanbieter bestimmen zu lassen. Damit sind dynamische IP-Adressen zwar für sich genommen keine besonderen persönlichen Daten, nachdem jedoch die rechtliche Möglichkeit besteht im Falle von Straftaten den Nutzer zu identifizieren, werden die IP-Adressen als besondere persönliche Daten qualifiziert. Damit ist das BDSG anwendbar, wodurch es zur Speicherung der IP-Adressen einer Rechtfertigung bedarf.

Aus diesem Umstand leitet sich die zweite Frage ab, ob IP-Adressen über die Nutzung der Webseite hinaus gespeichert werden dürfen. Hierbei lässt der EuGH den Mitgliedstaaten mehr Spielraum: Es muss zwischen den gegenüberstehenden Interessen abgewogen werden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls beachtet werden müssen. Mit in die Abwägung einzubeziehen ist nach dem EuGH dabei insbesondere auch die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Webseite, beispielsweise durch Abwehr von Hackerangriffen. Der EuGH wählt damit eine weitere Auslegung als das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 31.01.2013 – 57 S 87/08) zuvor, das nur eine Speicherung der IP-Adressen erlauben wollte, um die Nutzung und Abrechnung zu ermöglichen.

Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit die deutschen Gerichte den Spielraum ausnutzen werden und   welche Umstände es erlauben, IP-Adressen zu speichern.

 

Weiterführende Quellen:

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