AllgemeinUrheberrecht

Audio-CD Kopiersoftware darf auch von Privatpersonen nicht angeboten werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05), dass auch Privatpersonen gegen Urheberrecht verstoßen, wenn sie Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten.

Die Beklagten sind Tonträgerhersteller, die zum Schutz der Audio-CD Tonträger technische Schutzmaßnahmen einsetzen (sog. Kopierschutz). Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Der Kläger weigerte sich die Rechtsanwaltskosten für die gegen ihn erfolgte Abmahnung zu begleichen. Der BGH entschied, dass die Beklagten zur Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG berechtigt waren und diese Kosten vom Kläger herausverlangen dürfen. Die Revision des Klägers wurde abgewiesen.

Anmerkung für die Praxis: Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

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