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Autonomes Fahren – heteronomes Recht?

Die „Smartifizierung“ und die Vernetzung von Alltagsgegenständen im Internet der Dinge wird gerade auch vor des Deutschen liebstes Kind, dem Auto, nicht haltmachen. Während ABS, ESP und (Adaptive) Cruise Control bereits seit mehreren Jahrzehnten Eingang in den assistierten Straßenverkehr gefunden haben, gehören heutzutage auch teilautomatisierte Systeme, wie der Stauassistenz, der Spurhalteassistent oder der automatische Einparkassistent, bereits zur Standardausstattung neuer Fahrzeugmodelle.

Die technische Entwicklung wird jedoch nicht bei diesem vereinzelten Einsatz von Automatisierungssystemen halt machen. Vielmehr werden diese Einzelsysteme zukünftig zu einheitlichen hoch-und vollautomatisierten Fahrzeugen kombiniert werden und eine Vielzahl an Fahrsituationen (etwa Fahrt in der Stadt, Fahrt auf der Autobahn) selbstständig beherrschen können. Dem Fahrer wird es hierbei ermöglicht werden, sich von dem Fahrgeschehen ganz abzuwenden; nur bei Erreichen der Fahrgrenzen des Systems wird dieser die Kontrolle wieder übernehmen müssen. Hierbei wird dem Fahrer genügend Vorlaufzeit gegeben werden, sodass dieser das System nicht durchgehend zu überwachen haben wird.

Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmenden Automatisierungsgrad auch die Notwendigkeit einer umfangreichen Datenerhebung und –verarbeitung zunimmt und die Datenhoheit zunehmend gelockert wird. Das menschliche Auge muss durch eine Vielzahl an Sensoren und Kamerasystemen ersetzt werden, die sowohl die Fahrzeugumgebung (Straßenverlauf, Hindernisse, andere Verkehrsteilnehmer, Ampeln, Verkehrsschilder), als auch das Fahrzeug selbst präzise erfassen.

Eine solche an Big Data erinnernde umfangreiche Datenerhebung muss aber nicht bedeuten, dass der Datenschutz dabei „auf der Strecke bleibt“. Vielmehr sind auch solche technische Innovationen mit dem Datenschutzgrundgedanken zu vereinbaren, wenn bereits in der Entwicklungsphase auf eine rechtskonforme  Technikgestaltung hingewirkt wird. Neben dem Datenschutz spielt außerdem die IT-Sicherheit eine große Rolle, um sowohl das Auto als auch die vom Auto erhobenen und gespeicherten Daten vor einem unautorisierten Fremdzugriff zu schützen.

Die Realisierung von Safety (Schutz der Umwelt vor dem Fahrzeug), Security (Schutz des Fahrzeugs vor unautorisierten Fremdzugriff) und Datensicherheit (Schutz der Fahrzeugdaten vor unautorisierten Fremdzugriff) werden bei der künftigen Entwicklung automatisierter Fahrzeuge eine Schlüsselrolle spielen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass auch der Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht sich dieser rechtlichen und technischen Innovation widmet.

Bereits am 1. August 2016 durfte Prof. Dr. Dirk Heckmann daher bei der VBW Tagung zum autonomen Fahren („Automatisiertes Fahren – Datenschutz und Datensicherheit“) in München referieren. Das Vortragspapier können Sie hier einsehen:

https://www.for-net.info/wp-content/uploads/2016/08/Vortrag-HECKMANN-vbw-Kongress-Autonomes-Fahren.pdf

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