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Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos besteht für den Inhaber die Pflicht, seinen Spam-Ordner nach Emails zu überprüfen, die versehentlich als Spam qualifiziert werden

Nach dem Urteil des Landgerichtes Bonn (Urt. v. 10.01.2014, Az. 5 o 189/13) kann sich ein Email-Account-Inhaber nicht darauf berufen, dass eine wichtige Email im Spam landete. Der Account-Inhaber hat nach dem LG Bonn nämlich seinen Spam-Ordner nach Emails zu überprüfen, die vom Spamfilter aus Versehen aussortiert wurde.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin machte gegenüber ihrem Anwalt Schadensersatz iHv 90.000 Euro geltend, da der Anwalt einen für die Mandantin günstigen Vergleichsvorschlag nicht fristgerecht weiterleitete. Dabei wurde der Vergleichsvorschlag an die auf dem Briefkopf des Anwaltes genannte Emailadresse gesendet – dieser landete jedoch aus Versehen im Spamordner. Es stellt sich hiermit die Frage, ob der Vergleichsvorschlag iS des § 130 BGB zugegangen ist. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Zwar ist der Vergleichsvorschlag in den Machtbereich des Empfängers gelangt, jedoch stellt sich die Frage, ob mit einer Kenntnisnahme der Willenserklärung zu rechnen ist. Dazu das LG Bonn: „Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen“. (http://kanzlei-schmitz.de/index.php?id=91&tx_ttnews%5Btt_news%5D=41&cHash=69d5b2d87546e6bd0df9dd9263d87412)
Dass das Email-Programm sonst zuverlässig arbeitet, ist dabei unerheblich.
http://www.rechtsindex.de/internetrecht/4345-rechtsanwalt-spam-ablehnen-statt-in-junk-ordner-verschieben
http://kanzlei-schmitz.de/index.php?id=91&tx_ttnews%5Btt_news%5D=41&cHash=69d5b2d87546e6bd0df9dd9263d87412
http://hoesmann.eu/lg-bonn-spam-ordner-ist-taeglich-zu-kontrollieren/

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