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Benutzerdefinierte Werbung auf Facebook #fornet13

Wer als Unternehmer auf Facebook eine Fanseite unterhält, kann seit neuestem Werbeanzeigen (sog. Facebook Ads) an ein „benutzerdefiniertes Publikum“ erstellen. Zu der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Problematik bezog auch Rechtsanwalt Thomas Stadler(Thomas Stadler ist einer der Referenten des am 18. und 19. April stattfindenden Symposiums) in seinem Blog Stellung. Seiner Ansicht nach entstehen Probleme, wenn die personenbezogenen Daten aus der Kundendatenbank des Unternehmens stammen, weil es in den meisten Fällen an der erforderlichen Einwilligung des Kunden zur Übermittlung seiner Daten an Facebook und zur dortigen Nutzung zu Werbezwecken fehle.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG  ist eine Datenverarbeitung allerdings zulässig, wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelte. Facebook stellt nach Auffassung von Thomas Stadler eine solch allgemein zugängliche Quelle dar. Auch unter Beachtung des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG, des sog. Listenprivilegs, dürfen eigenen Kundendaten zu Werbezwecken verarbeitet werden.

Das Gesetz sieht in den aufgeführten Fällen jedoch auch vor, dass es eine Widerspruchsmöglichkeit für den Betroffenen und einen entsprechenden Hinweis darauf geben muss, § 28 Abs. 4 BDSG .

Thomas Stadler kommt zu dem Ergebnis, dass es unter den oben genannten Voraussetzungen möglich sei, Daten von Geschäftskunden für die Schaltung benutzerdefinierter Werbeanzeigen auch ohne deren Einwilligung zu verarbeiten.

– Mehr zum Thema eGovernment und weitere, spannende IT-Rechtsthemen gibt es bei unserem Symposium “Social Media als Geschäftsmodell” am 18./19. April 2013 in den Passauer Redoutensälen. http://www.for-net.info/symposium-2013/ —

 

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