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Beobachtungen aus der Luft – Datenerfassung durch Drohneneinsatz erfordert eigene gesetzliche Grundlagen (Weichert, ZD 2012, 501)

Die staatliche Überwachung und Durchdringung der öffentlichen und zum Teil privaten Lebensbereiche durch technische Geräte leistet wertvolle Dienste im Bereich der inneren Sicherheit und der Verbrechensbekämpfung, weshalb das Interesse an der technischen Verfeinerung und Weiterentwicklung der entsprechenden Technologien hoch ist. Heute ist nicht nur eine Bodenüberwachung mit Videokameras und Mikrofonen, sondern auch die Überwachung aus der Luft mit unbemannten Luftfahrtsystemen, sogenannten Drohnen, möglich. Nachdem Drohnen ursprünglich im Militär, beispielweise beim Afghanistan-Einsatz der USA, zur Anwendung kamen, werden sie nun zunehmend auch im zivilen Bereich, wie bei Fußballspielen oder bei Demonstrationen von den Polizeikräften eingesetzt. Aber auch Privatpersonen zeigen in Deutschland bereits Interesse an der Nutzung der Drohnen. Vor diesem Hintergrund klärt Dr. Thilo Weichert, der Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) in Kiel über die rechtlichen Risiken der Nutzung dieser Technologie auf und gibt Empfehlungen zu deren gesetzlicher Behandlung (Weichert, ZD 2012, 501).

Der Einsatz dieser Drohnen birgt im Hinblick auf mögliche Grundrechtseingriffe rechtliche Risiken, die gegenüber denjenigen der klassischen Videoüberwachung noch beachtlicher sind. Besonders problematisch ist für Weichert, dass die Überwachung für die Betroffenen nicht erkennbar ist und ein Hinweis darauf nicht erfolgt. Es besteht also keine Möglichkeit, sich der Maßnahme zu entziehen, insbesondere der private Rückzugsbereich wird auf das Innere der Wohnung reduziert, da auch Gartenzäune und Hecken keinen Sichtschutz vor der Überwachung aus der Luft bieten. Auf der Basis des Grundrechtsschutzes ist demnach vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen betroffen. Es können aber auch die Freizügigkeit, die Religionsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt sein, je nachdem, welcher Lebensbereich überwacht wird.

Angesichts dieser Risiken und der mit herkömmlicher Videoüberwachung nicht vergleichbaren hohen Eingriffsintensität spricht sich der Autor für die Schaffung einer besonderen rechtlichen Legitimation für den staatlichen Drohneneinsatz aus, die den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügt und die Zulässigkeit des Drohneneinsatzes in konkreten Fällen regelt. Jedenfalls nicht ausreichend seien dafür bloße Verwaltungsvorschriften oder verwaltungsinterne Anweisungen.

Erforderlich ist laut Weichert weiterhin, dass eine ausführliche Dokumentation und Kontrolle der mithilfe der Drohnen erhobenen Daten vorgenommen wird und dass für den Bürger zumindest nachträgliche Transparenz hinsichtlich der Erfassung seiner Daten geschaffen wird. Soweit möglich, solle jedenfalls der offene dem verdeckten Einsatz vorrangig sein. Die Verfälschung des Materials müsse durch entsprechende Signaturen ausgeschlossen sein, die Löschung der Daten, insbesondere bei nicht verwertetem Material, ist vorzusehen. Der Autor schlägt außerdem eine differenzierte rechtliche Behandlung von Kurzzeitüberwachung und Langzeitspeicherung von Daten vor. Zudem ist eine Unterscheidung zwischen präventiven und repressiven Zwecken der Überwachung anzudenken. Von einer generellen Regelung im allgemeinen Datenschutzrecht rät Weichert dabei ab, da der Drohneneinsatz eine bereichsspezifische Ausnahme bleiben soll. Eine Regelung müsse demnach unter anderem im Recht der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und des Ordnungsrechts getroffen werden.

Im nicht-hoheitlichen Bereich hält der Datenschutzbeauftragte weiterhin einen generellen Ausschluss für geboten. Es solle das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, das bei der personenbezogenen Datenerhebung im nicht-hoheitlichen Bereich angewendet wird, fortgelten. Der Verfasser nimmt hier einen Vergleich mit § 201 a StGB vor, der Bildaufnahmen im gegen Einblick besonders geschützten Raum sanktioniert und auch auf Luftaufnahmen angewandt werden könnte.

Angesichts dessen vertritt Weichert die Auffassung, dass mit dem Ziel eines gesellschaftlichen Konsens Transparenz geschaffen und die öffentliche Diskussion zu der Problematik des Drohnen-Einsatzes gefördert werden müsse. An den Gesetzgeber richtet er die Aufforderung, schnell auf die Entwicklung dieser neuen Technologie zu reagieren.