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BGH: Anbringen von GPS-Sender durch Detektive an fremden Auto strafbar

Die Betreiber einer Detektei sowie einer seiner Mitarbeiter wurden vom Landgericht Mannheim wegen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (LG Mannheim v. 18. Oktober 2012, Az: 4 KLs 408 Js 27973/08).

Die Angeklagten haben für verschiedene Privatpersonen Überwachungsaufträge ausgeführt, die spezifische Aufschlüsse über das Berufs und Privatleben der Zielpersonen ergeben sollten. Hauptsächlich standen bei den Auftraggebern private und wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.     

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie heimlich einen GPS-Empfänger an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. So konnten sie nämlich sehr leicht feststellen wann und wo sich das Auto zuletzt befand .Diesbezüglich stellte das Landgericht strafbare Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) fest. Insbesondere war es  den Angeklagten nicht im Sinne von§§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erlaubt, die GPS-Empfänger einzusetzen

Die Angeklagten legten hiergegen Revision ein.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 (Az.: 1 StR 32/13)entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich unter Strafe gestellt wird. Nur wenn ein starkes und va. berechtigtes Interesse an der Datenerhebung besteht, könne eine Abwägung in Ausnahmefällen (z.B in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmale des unbefugten Handelns nicht gegeben ist.

Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorlag wurde vom Landgericht nicht überprüft, da diese von einem anderen rechtlichen  Bewertungsmaßstab ausgingen. Der BGH verweist das Verfahren daher  an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. auch Dr. Bahr Newsletter 23. KW Anm. 4/2013).

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