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BGH entscheidet über Werktitelschutz bei Smartphone- Apps

Mit Urteil vom 28.01.2016 Az.: I ZR 202/14 hat der BGH im Falle von „wetter.de“ festgestellt, dass Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich unter Werktitelschutz gem. § 5 I, III MarkenG stehen können. Einen Werktitelschutz für die Bezeichnung „wetter.de“ lehnt der Senat im Ergebnis allerdings ab.

Unter dem Domainnamen „wetter.de“ betreibt die Klägerin eine Internetseite, auf der sie lokale Wetterdaten und allgemeine meteorlogische Informationen zum Abrufen anbietet. Entsprechende Informationen sind seit dem Jahr 2009 auch über eine App für Smartphones und Tablets unter dem Namen „wetter.de“ abrufbar. Die Klage von „wetter.de“ richtet sich gegen die Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Unter diesen Domains werden ebenfalls online Wetterdaten angeboten. Seit Ende 2011 betreibt die Beklagte eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.
In diesen Bezeichnungen der Beklagten sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der App.
Vor dem LG Köln machte sie gegen die Beklagte Ansprüche aus titelrechtlicher Unterlassung gem. §§ 5 III, 15 II-IV MarkenG, auf Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten gem. § 12 I 2 UWG sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Das LG hatte die Klage abgewiesen (vgl. LG Köln, Az.: 10.12.2013 – 33 O 83/13).
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin beim OLG Köln (OLG Köln, 05.09.2014 – Az.: 6 U 205/13) war erfolglos geblieben.
Der BGH hat die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH können Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke iSv § 5 III MarkenG sein. Die Bezeichnung „wetter.de“ habe aber keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft nach § 5 I, III MarkenG. An der Unterscheidungskraft fehle es einem Werktitel, sofern sich dieser wie im Streitfall nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, lediglich inhaltsbeschreibend ist.
Die Grundsätze wonach in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen sind, wie sie die Rspr. vor allem für Zeitschriften und Zeitungen, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, seien nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Auch hinsichtlich des Gesichtspunkts der Verkehrsgeltung genieße die Bezeichnung „wetter.de“ keinen Schutz. Die Verkehrsgeltung führt dazu, dass ein benutztes Zeichen oder eine Bezeichnung den Schutz als Marke erlangt (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Zwar könne eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin habe aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ könne die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sähen, habe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht ergeben, so der BGH.

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-i-zr-202-14-wetter-de-werktitel-app-schutzfaehig-unterscheidungskraft-massstab-verkehrsgeltung/
https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/bgh-zum-werktitelschutz-von-smartphone-apps/

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