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BGH: Haftung bei Verwendung des voreingestellten WLAN-Schlüssels?

Mit Urteil vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 220/15) wies der BGH die Revision der Klägerin, welche geltend machte, dass die Verwendung eines voreingestellten Router-Passworts eine Haftung als Störer begründe, zurück.

Im zugrunde liegenden Fall ging die Inhaberin von Verwertungsrechten für den Film „The Expendables 2“ wegen öffentlichen Zugänglichmachens selbigen Filmwerks in Form von „Filesharing“ gegen die Beklagte vor. Letztere war Inhaberin des Internetanschlusses über den der genannte Film im November und Dezember 2012 von einem unbekannten Dritten, welcher sich unberechtigten Zugang zum Router der Beklagten verschafft habe, zum Download bereitgehalten wurde. Für den Router verwendete die Beklagte ein voreingestelltes 16-stelliges Passwort. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte durch Verwendung des voreingestellten Passwortes ihre Prüfpflichten verletzt habe und daher für die Urheberrechtsverletzung als Störerin haften müsse.

Wie auch in den Vorinstanzen (AG Hamburg – Urteil vom 09.01.2015 – Az.: 36a C 40/14 und LG Hamburg – Urteil vom 29.09.2015 – Az.: 310 S 3/15) sah der BGH im Verhalten der Klägerin keine Verletzung von Prüfpflichten. Der streitgegenständliche Router war mit der gängigen und als sicher einzustufenden WPA2 Verschlüsselung gesichert. Auch hinsichtlich des bei Kauf voreingestellten Passworts habe es für die Beklagte keine Anhaltspunkte gegeben, dass dieser marktüblichen Standards nicht entspreche oder ihn Dritte entschlüsseln könnten.

Etwas anderes gelte nach Ansicht des Gerichts, wenn das voreingestellte Passwort nicht individuell für jeden verkauften Router vergeben würde, sondern für eine Vielzahl von Geräten. In diesem Fall liege indes die Verletzung einer Prüfpflicht vor.

Dass bei dem von der Beklagten Verwendeten Routertyp eine Sicherheitslücke bestand wurde der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt, sodass es keine Auswirkungen auf die Entscheidung hat.

 

Bisher wurde der Volltext des Urteils noch nicht vom BGH veröffentlicht. Der Blogbeitrag bezieht sich auf die entsprechende Pressemitteilung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=76605&linked=pm

 

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